Der Landrat des Landkreises Havelland übt als allgemeine untere Landesbehörde im Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten die auf die Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkte allgemeine Aufsicht über die kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Ämter aus (Kommunalaufsicht).
Im Wege der Organleihe ist er somit Träger der staatlichen Verwaltung. Er ist zugleich Rechtsaufsichtsbehörde über die vier Zweckverbände, die ihren Sitz im Landkreis Havelland haben. Kernstück der Kommunalaufsicht ist die Beratung der Gemeinden. Durch die Vermittlung von Erfahrungen bei der Lösung kommunaler Aufgaben fördert sie die Entschlusskraft und die Verantwortungsbereitschaft der Gemeinden, um deren Rechte zu schützen und die Erfüllung ihrer Pflichten zu sichern.
Die Kommunalaufsicht darf grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse tätig werden. Der Bürger hat somit keinen Rechtsanspruch auf ein Einschreiten der Kommunalaufsicht. Er kann somit nicht verlangen, dass die Kommunalaufsicht mit bestimmten Maßnahmen gegen kommunale Gebietskörperschaften vorgeht, um ihm zu seinem Recht zu verhelfen. Vielmehr steht dem Bürger regelmäßig der Rechtsweg offen, wenn eine Verletzung seiner geschützten Rechte durch Maßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände in Betracht kommt.