Schornsteinfegerwesen - Zulassung von Ausnahmen nach § 22 der 1. BImSchV

 

Am 22. März 2010 trat die novellierte Fassung der 1. BImSchV in Kraft. Diese Verordnung sieht für bestehende Heizkessel Übergangsfristen vor, die nach dem Zeitpunkt der Errichtung der Feuerungsanlage gestuft sind. Demnach endet die Frist für alle vor dem 31. Dezember 1994 errichteten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe zum 31. Dezember 2014. Heizkessel aus der DDR-Produktion, die vor dem 31. Dezember 1994 errichtet wurden, müssen daher ab dem 1. Januar 2015 einen Emissionsgrenzwert für die staubförmigen Emissionen im Abgas von 0,09 g/m³ und für die Emissionen an Kohlenstoffmonoxid einen Grenzwert von Kohlenmonoxid von 0,1 g/m³ einhalten. Der Betreiber der Anlage muss die Einhaltung dieser Anforderung in jedem zweiten Kalenderjahr von einem/einer Schornsteinfeger/-in durch Messungen überprüfen lassen. Sofern der Nachweis der Einhaltung der genannten Anforderung an die Emissionsbegrenzung nicht erbracht werden kann, darf die Anlage nicht weiter betrieben werden und ist stillzulegen. 

Die zuständige Behörde kann jedoch auf Antrag Ausnahmen zulassen, um eine befristete bzw. unbefristete Weiternutzung der betroffenen Heizkessel zu genehmigen. Der Antrag kann erst bei der zuständigen Behörde gestellt werden, wenn eine Messung die Grenzüberschreitung aufzeigt und das Ergebnis der Messung per Bescheinigung nachgewiesen wurde.  

Gemäß § 22 der 1. BImSchV ist bei der Genehmigung eines Ausnahmeantrages zu beachten, dass im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise die Nichterteilung zu einer unbilligen Härte führen könnte. Selbst wenn eine unbillige Härte vorliegt, muss auch beachtet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. Dabei muss die Behörde prüfen, ob Luftverunreinigungen und Rauchbelästigungen, die von der Anlage ausgehen könnten, keinen erheblichen Nachteil für die Allgemeinheit insbesondere für die Nachbarschaft herbeiführen. 

 

Laut dem Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg kann eine unbillige Härte u.a. in folgenden Fällen vorliegen:

  • Die Feuerungsanlage wird nur noch vorübergehend, also zeitlich befristet, betrieben.
  • Die Anlage dient zu Versuchs- und Forschungszwecken.
  • Die Anforderungen der Verordnung werden nur geringfügig verfehlt (3%- Irrelevanzschwelle)
  • Investitionen für eine neue Anlage erscheinen nicht als vertretbar und eine technische Nachbesserung ist nicht möglich. Dies kann z.B. aus Altersgründen des Betreibers vorliegen oder im Falle einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Betreibers.

 

Weiterhin sind dem Ausnahmeantrag folgende Unterlagen vollständig beizufügen:

  • Antragsformular
  • Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung, Messung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß 1. BImSchV aus der ersichtlich ist, dass die Anlage die Werte nicht einhält (in Kopie) 
  • aktueller Feuerstättenbescheid in Kopie
  • Ausweisdokument des Antragstellers in Kopie
  • Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen mit entsprechenden Nachweisen