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Anmeldepflicht nach § 3 ProstSchG

Seit dem 1. Juli 2017 ist das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) in Kraft getreten.

 

Wer muss sich anmelden?

Alle weiblichen, männlichen und trans* Prostituierten.

Laut dem ProstSchG sind Prostituierte Personen, die eine sexuelle Dienstleistung gegen Entgelt erbringen. „Entgelt“ ist ein Geldbetrag oder jede im Rahmen eines wirtschaftlichen Tauschverhältnisse vereinbarte geldwerte Gegenleistung.

Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt.

Als „Sexuelle Dienstleistung“ gelten alle üblicherweise der Prostitution zugerechneten Formen sexueller Handlungen gegen Entgelt einschließlich sexualbezogener sadistischer oder masochistischer Handlungen, unabhängig davon, ob es dabei zu körperlichen Berührungen oder zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zwischen den beteiligten Personen kommt.

Vorführungen mit vornehmlich darstellerischem Charakter (z.B. Table-Dance), bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist, sind keine sexuellen Dienstleistungen. Diese Personen müssen sich nicht anmelden.

Wichtig:

Damit ein vertraulicher Rahmen gewahrt werden kann, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin für die Ausstellung der Anmelde-/bzw. Aliasbescheinigung und das Beratungsgespräch.

 

Anmeldebescheinigung nach § 5 ProstSchG

Was brauche ich zur Anmeldung?

  • 1 Foto / Lichtbild (aktuell, ohne Rand, 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit)

  • Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz

  • eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer gesundheitlichen Beratung (nicht älter als 3 Monate) nach § 10 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz

  • aktuelle Meldebescheinigung über den Wohnsitz oder die Hauptwohnung oder falls Sie keinen festen Wohnsitz haben den Nachweis über eine Zustellanschrift. (Näheres über die Dokumente zum Nachweis der Zustellanschrift wird auf dieser Seite noch bekannt gegeben.)

  • falls Sie ausländische Staatsangehörige und nicht freizügigkeitsberechtigt sind, müssen Sie Unterlagen beibringen, die belegen, dass Sie die Erlaubnis haben in Deutschland einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen.

 

Weiter müssen Sie folgende Angaben machen:

  • Vor- und Nachnamen

  • Geburtsdatum und Geburtsort

  • Staatsangehörigkeit

  • alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, hilfsweise eine Zustellanschrift und

  • Bundesländer oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist

Informationen zur gesundheitlichen Beratung finden Sie hier.

 

Was ist ein Alias-Name? 

  • Sie haben die Möglichkeit zusätzlich zu der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung mit Ihrem Namen eine so genannte Alias-(Anmelde)bescheinigung bzw. Alias-Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung zu erhalten. Diese ist pseudonymisiert: Ihr realer Name wird durch einen Phantasienamen ersetzt. Ihr Alias-Name kann von Ihnen frei gewählt werden und muss auch keinen Hinweis auf Ihr Geschlecht geben.

  • Der Alias-Name der Anmeldebescheinigung muss identisch mit dem Alias-Namen der Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung sein.

  • Der Alias-Name muss nicht wie Ihr Arbeitsname lauten. Wenn Sie also zum Beispiel in Anzeigen mit Claudia/Claudio werben, können Sie trotzdem als Alias-Namen einen ganz anderen angeben. 

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz.  Hier gibt es auch Kontaktdaten für Hilfsorganisationen und Vereine, die in schwierigen Situationen mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Ansprechpartner