Arbeitserlaubnis

Beschäftigung

Möchten Asylantragstellende oder Geduldete eine Beschäftigung aufnehmen, benötigen sie hierfür die Genehmigung der Ausländerbehörde. Diese muss in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) einholen.

Bitte verwenden Sie dafür das entsprechende Antragsformular.

Beschäftigungsduldung

Sofern Sie im Besitz einer Duldung sind, die Einreise vor dem 01.08.2018 in das Bundesgebiet erfolgte und Sie sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine Beschäftigungsduldung zu erhalten.

Berufsausbildung

Auch für die Durchführung einer Berufsausbildung benötigen Asylantragstellende oder Geduldete, die Genehmigung der Ausländerbehörde.

Bitte beachten Sie, dass bei rechtskräftigem Abschluss Ihres Asylverfahrens während der Dauer der Berufsausbildung die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausbildungsduldung vorliegen müssen, um die Berufsausbildung fortsetzen zu können.

Ausbildungsduldung

Sofern Sie im Besitz einer Duldung sind und eine Ausbildung aufnehmen wollen, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass Sie eine Ausbildungsduldung erhalten. Die Ausbildungsduldung stellt eine Aufenthaltsperspektive dar und eröffnet damit die Möglichkeit zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie ist in § 60c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelt.