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Arbeitsgelegenheiten für Asylsuchende

Die Zuweisung von Asylsuchenden zu gemeinnützigen Arbeitsgelegenheiten gemäß dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) verfolgt das Ziel, ihre Integration zu fördern. Diese Maßnahmen sollen den Weg für eine spätere, dauerhafte Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt oder eine Berufsausbildung bereiten. Durch die Arbeitsgelegenheiten erbringen die Geflüchteten zudem eine Gegenleistung für erhaltene Sozialleistungen. Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sind grundsätzlich verpflichtet, Arbeitsgelegenheiten wahrzunehmen. Im Fall einer Verweigerung sind die Sozialleistungen zu kürzen.

Asylsuchende können in gemeinnützigen Tätigkeiten bei Kommunen, staatlichen Einrichtungen oder gemeinnützigen Organisationen (wie Vereinen) arbeiten und erhalten dafür eine Aufwandsentschädigung. Diese Tätigkeiten bieten nicht nur eine sinnvolle Beschäftigung, sondern unterstützen die Teilnehmenden auch dabei, eine Tagesstruktur zu entwickeln und ihre Sprachkenntnisse zu verbessern. Zudem tragen sie zur Förderung der Akzeptanz in der Gesellschaft bei, bauen Vorurteile ab und fördern das Miteinander der Geflüchteten mit der einheimischen Bevölkerung.

Insbesondere Personen, die noch keinen Zugang zum regulären Arbeitsmarkt haben, können an solchen Arbeitsgelegenheiten teilnehmen. Diese bieten eine Möglichkeit, die negativen Folgen von Arbeitslosigkeit zu verringern und einen positiven Beitrag zur Gemeinschaft zu leisten. Weitere Details finden Sie in den FAQs.

 

Arbeitsnachweis für Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylblG

Meldung von Maßnahmenplätzen für Arbeitsgelegenheiten

 

Arbeitsgelegenheiten sollen nicht nur der Allgemeinheit zugutekommen, sondern auch den Geflüchteten selbst helfen, indem sie eine strukturierte Tagesroutine bieten, die mögliche negative Auswirkungen von Arbeitslosigkeit vermindert. Sie fördern die Integration, Sprachkenntnisse und können auf eine spätere reguläre Beschäftigung oder Ausbildung vorbereiten. Zudem tragen sie zu einer höheren Akzeptanz in der Gesellschaft bei. Durch die Arbeitsgelegenheiten erbringen die Geflüchteten zudem eine Gegenleistung für erhaltene Sozialleistungen.

Asylbewerber und Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, müssen Arbeitsgelegenheiten wahrnehmen, sofern sie arbeitsfähig und nicht mehr schulpflichtig sind. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit sind die Leistungen nach entsprechender Belehrung zu kürzen.

Leistungen nach dem AsylbLG erhalten Asylbewerber im laufenden Asylverfahren sowie geduldete und vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer.

Nicht geeignet sind:

  • Personen, die aufgrund von Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder Erwerbsminderung nicht arbeiten können

  • Personen, die bereits eine reguläre Beschäftigung, Ausbildung oder Studium aufgenommen haben

  • Personen, die im schulpflichtigen Alter sind

Vor Beginn der Arbeitsgelegenheit sind durch den potenziellen Träger folgende Angaben mitzuteilen:

  • Bezeichnung des jeweiligen Trägers und Ansprechpartners mit vollständigen Kontaktdaten,

  • kurze, aber präzise Tätigkeitsbeschreibung,

  • ggf. bestehende individuelle Teilnahmevoraussetzungen (z. B. Kenntnisse, Fähigkeiten oder körperliche Voraussetzungen),

  • Einsatzort/e,

  • Anzahl der Teilnehmerplätze,

  • Beschäftigungszeitraum und geplante Dauer der Tätigkeit (Stundenumfang pro Woche),

  • ggf. Nennung eines bestimmten potentiellen Teilnehmenden (Name, ggf. Geburtsdatum und Anschrift).

Gemeinnützige Träger müssen zudem einen Freistellungsbescheid des Finanzamts vorlegen; kirchliche Träger und Träger der freien Wohlfahrtspflege sind von dieser Pflicht ausgenommen.

Arbeitsgelegenheiten können durch staatliche, kommunale oder gemeinnützige Träger wie Städte, Gemeinden oder Vereine angeboten werden. Die Träger melden die Arbeitsplätze an das Amt für Ausländerangelegenheiten, das die Zuteilung vornimmt.

Folgende Einsatzgebiete sind möglich:

  • Hauswirtschaft

    z.B. Reinigungsarbeiten, Essenszubereitung und -ausgabe, Hilfe in der Wäscherei

  • Kommunale Einrichtungen
    z. B. einfache Tätigkeiten im Bauhof, Wertstoffhof, Grünanlagenpflege/ Gartenbau, Kultureinrichtungen, Schwimmbädern, Schulen, Kitas oder in der Verwaltung (Botengänge, Besucherinformation, Hilfe bei Hausmeistertätigkeiten)

  • Landschafts- und Grünanlagenpflege
    z. B. Unkrautbeseitigung, Unterstützung bei Reinigungsarbeiten wie etwa Beseitigung von Unrat, Laub, Pflege von Rabatten, Renaturierungsarbeiten, Beseitigung von Totholz, Mäharbeiten etc.

  • Soziales
    z.B. Sprachmittlung, Begleitung zu Ärzten und Behörden, Unterstützung von Honorarkräften bei der Durchführung von Gruppenangeboten, einfache und unterstützende Tätigkeiten bei der Tagesstrukturierung von betreuungsbedürftigen älteren Menschen, einfache und unterstützende Tätigkeiten in sozialen Einrichten (Freizeitstätten, Wohnstätten, Bibliotheken, Ausgabestellen und Sozialkaufhäuser für Lebensmittel, Hausrat und Möbel, Bürobereich, Hilfe bei Hausmeistertätigkeiten)

  • Sport- und Freizeiteinrichtungen
    z.B. Beseitigung von Unrat auf Spiel- und Sportplätzen und sonstigen Freizeiteinrichtungen, Unterstützung des Platzwarts

  • Umfelderhaltung
    z.B. Unterstützung bei Vorbereitungsarbeiten für die Verschönerung der Außenanlagen an Schulen und Kindertagesstätten, Sozial- und Gesundheitseinrichtungen, Mithilfe bei der Renovierung von Gebäude, Unterstützung beim Sortieren von Baumaterialien von Abrissarbeiten

  • Umwelt- und Naturschutz
    z.B. Unterstützung bei Vorbereitungsarbeiten für die Verschönerung der Außenanlagen an Schulen und Kindertagesstätten, Sozial- und Gesundheitseinrichtungen, Mithilfe bei der Renovierung von Gebäuden, Unterstützung beim Sortieren von Baumaterialien von Abrissarbeiten

  • Umwelt- und Naturschutz
    z.B. Pflege der Randbereiche von Bächen und Flüssen, Erhalt von Moorgebieten, Anlage und Pflege von bienenfreundlichen Blühstreifen und Streuobstwiesen etc.

  • Unterhaltung der Außenanlagen der Einrichtung
    z.B. Pflege von Grünanlagen, Unterstützung bei der Beseitigung von Unrat und Laub

  • Unterstützung bei Veranstaltungen innerhalb der Einrichtung
    z.B. Unterstützung bei Vor- und Nachbereitung, einfache Reinigungsarbeiten, Möblierung und kreative Ausgestaltung

  • Unvorhergesehenen Ereignissen wie Naturkatastrophen oder vergleichbaren Ereignissen, z. B. Überschwemmungen nach Starkregen oder ein Schneechaos
    z. B. Aufräumarbeiten, Mithilfe bei der Unterstützung von obdachlos gewordenen Menschen

  • Verwaltung der Einrichtung
    z.B. einfache Büroarbeiten, Botengänge, Hilfe in der Kleiderkammer, Hilfe beim Transport von Ausstattungsgegenständen

  • Wegebau, touristische Infrastruktur und Naherholung
    z. B. Pflege vorhandener Fuß-, Rad- und Wanderwege, Verschönerungsarbeiten im Freizeit- und Naherholungsbereich, Ausbesserung von Bänken, Schutzhütten, Zäunen und Geländern

  • Werkstätten und Lager
    z. B. Reparatur von gespendeten Altfahrrädern, Altmöbelaufbereitung, Möbeltransporte, Hilfe bei der Einrichtung von Wohnungen für hilfsbedürftige Menschen

Wirtschaftliche Interessen dürfen nicht im Vordergrund stehen.

Die Aufwandsentschädigung beträgt 0,80 Euro pro Stunde und wird nicht mit Sozialleistungen verrechnet. Zusätzliche Kosten wie Fahrtkosten können bei Nachweis übernommen werden.

Die Arbeitsgelegenheiten werden in der Regel freiwillig angeboten, können aber auch verpflichtend zugewiesen werden. Eine Ablehnung oder ein unbegründeter Abbruch kann zu Kürzung der Sozialleistungen führen.

Asylsuchende sind während der Arbeitsgelegenheit unfallversichert (gem. § 2 Abs. 2 SGB VII). Eine Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung, sowie eine Haftpflichtversicherung besteht nicht.

Auszug aus der Broschüre „Leitfaden für Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern“, Bayerisches Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration, März 2024:

Die an einer Arbeitsgelegenheit teilnehmenden Leistungsberechtigten gehören jedoch zum versicherten Personenkreis in der gesetzlichen Unfallversicherung, weil sie wie Beschäftigte tätig werden. Bei der Aufwandsentschädigung nach § 5 AsylbLG handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt, so dass für die an Arbeitsgelegenheiten teilnehmenden Leistungsberechtigten keine gesonderten Beiträge entrichtet werden müssen. Die Tätigkeit an sich ist nicht meldepflichtig. Erst nach einem Unfall oder bei Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht die Meldepflicht gem. § 193 SGB VII. …….

…. Haftungsrechtlich finden die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung entsprechende Anwendung (§ 5 Abs. 5 Satz 3 AsylbLG). Hier ist zu beachten, dass der Leistungskatalog nach dem AsylbLG keine Haftpflichtversicherung umfasst. Eine solche müsste – wie von allen anderen Sozialleistungsbeziehern auch – vom Leistungsberechtigten selbst abgeschlossen und finanziert werden.

Der Begriff der Arbeitnehmerhaftung beschreibt die Folgen von Pflichtverletzungen bei betrieblicher Tätigkeit. Für Personenschäden an Arbeitskollegen greift ein vollständiger Haftungsausschluss, wenn ein Arbeitskollege durch einen Arbeitsunfall geschädigt wird, den der andere nicht vorsätzlich verursacht hat und der sich auch nicht auf dem Arbeitsweg ereignet hat (§ 105 SGB VII). Hinsichtlich aller übrigen Schäden greifen die richterrechtlich entwickelten Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich. Danach haften die an einer Arbeitsgelegenheit teilnehmenden Leistungsberechtigten für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die von einer Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt wären. Sie haften ggf. anteilig, wenn sie durch mittlere Fahrlässigkeit einen Schaden verursachen. Analog zu den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung erfolgt hier eine stufenweise Betrachtung nach dem Grad des Verschuldens. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt es grundsätzlich zu einer Schadensquote zwischen dem Teilnehmer an einer Arbeitsgelegenheit und dem Anbieter der Arbeitsgelegenheit. Bei geringer und leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter der Arbeitsgelegenheit alleine, für den Teilnehmer an einer Arbeitsgelegenheit scheidet eine Haftung aus. Was die Frage der Verschuldensklärung angeht, ist der Anbieter der Arbeitsgelegenheit in der Beweispflicht.

Die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz, mit Ausnahme der Vorschriften über das Urlaubsentgelt, sind analog anzuwenden. Dies bedeutet unter anderem auch, den an einer Arbeitsgelegenheit teilnehmenden Leistungsberechtigten die erforderliche Schutzkleidung oder Schutzhelme zur Verfügung zu stellen. …..

Zu den Vorschriften des Arbeitsschutzes zählen neben dem Arbeitsschutzgesetz einschließlich der hierzu erlassenen Verordnungen auch das Arbeitszeitgesetz, sowie die Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz nebst Verordnungen zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinien.

Es gibt keine konkrete Festlegung der Arbeitszeit. Die Arbeitszeit wird individuell festgelegt. Vollschichtige Tätigkeiten sind nicht erlaubt. Einmalige Tätigkeiten sind ebenfalls möglich.