Um die Gefahr der Weiterverbreitung der ASP möglichst klein zu halten, sollen Jagdausübungsberechtigte flächendeckend das Schwarzwild verstärkt bejagen, verstärkte Fallwildsuchen durchführen und jedes aufgefundene Stück Schwarzwild beim Veterinäramt des Landkreises anzeigen, kennzeichnen und von dem Tier eine Tupfer-Probe von blutiger Flüssigkeit entnehmen und entsprechend beproben lassen.
Tupfer-Röhrchen erhalten Sie bei den Bürgerservicebüros.
Abweichend zu den aktuellen Coronahinweisen benötigen Jäger in diesem Fall keine vorherige Terminvereinbarung. Eine kurzfristige telefonische Anmeldung reicht aus.
Für das Abgeben der Probe wird je Probe eine Aufwandsentschädigung von 50,00 Euro gewährt. Diese wird bargeldlos auf Ihr Konto überwiesen.
Bitte füllen Sie dazu einen Begleitschein aus (in diesem Fall auch für Fallwild!) und geben Sie ihn mit der Probe ab. Das Bürgerservicebüro fragt nach den Daten des Fundortes. Bitte beschreiben Sie den Fundort möglichst genau.
Im Zuge der, in der Allgemeinverfügung des Landkreises angeordnetetn verstärkten Schwarzwildbejagung, entfällt die bisherige Gebühr von 5,00 € für Trichinenproben von Wildschweinen während der gesamten Dauer der behördlichen Anordnung komplett.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der entsprechenden Pressemitteilung.
Ab dem 01. Oktober 2021 zahlt das Land Brandenburg für jedes erlegte Wildschwein innerhalb ausgewiesener ASP-Restriktionsgebiete eine Aufwandsentschädigung von 150 Euro (bisher 100 Euro). Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der entsprechenden Pressemitteilung.
Solange das Havelland frei von ASP ist, müssen Tierkörper nicht über die Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgt werden.
Bitte verfahren sie nach guter jagdlicher Praxis wie bisher.
Für Bewegungsjagden stellt der Landkreis Havelland Jagdgesellschaften Aufbruchtonnen zur Verfügung. Diese werden über die Firma SECANIM entsorgt. Die Kosten dafür trägt der Landkreis. Anmeldungen bitte unter 03321/4035519.
Bewegungsjagden gelten als Ausnahme der aktuellen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und sind somit unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden sowie in geschlossenen Räumen auch mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden erlaubt. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Veranstaltungen keinen Unterhaltungscharakter haben und die Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben (siehe Tierseuchenallgemeinverfügung) im Vordergrund stehen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.
Gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 7k der neuen Fassung der 7. Eindämmungsverordnung gilt für jagdberechtigte Personen, in Ausübung der Jagd, die AUSGANGSSPERRE von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages NICHT.