Mineralische Ersatzbaustoffe im Anwendungsbereich der Verordnung sind u. a.
Die Herstellung erfolgt dabei durch Anlagen, in denen die mineralischen Stoffe behandelt, insbesondere sortiert, getrennt, zerkleinert, gesiebt, gereinigt oder abgekühlt werden.
Ab sofort können mineralische Ersatzbaustoffe, welche durch Bauherrn oder Verwender auf Basis der Regelungen der EBV bewertet wurden, vor allem in technischen Bauwerken verwendet werden, z. Bsp.:
Außerhalb von technischen Bauwerken ist der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe unzulässig. Dort dürfen nur unbelastetes Bodenmaterial oder Baggergut unter definierten Voraussetzungen eingebaut werden.
Dabei sind die mineralischen Abfälle hinsichtlich ihrer Verwertbarkeit (Boden, Bauschutt, Baggergut etc.)nach den Regelungen der EBV zu untersuchen und zu bewerten. Dafür sind die Materialwerte nach Anlage 1 der ErsatzbaustoffV i. V. m. den zulässigen Einbauarten nach Anlage 2 bzw. 3 der ErsatzbaustoffV anzuwenden.
Es werden insgesamt 16 unterschiedliche mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) definiert, z.B. RC (Recycling-Baustoffe), BM (Bodenmaterial), BG (Baggergut), GS (Gleisschotter).
Die Bewertung der analytischen Ergebnisse der MEB Materialien erfolgt anhand von Materialwerten zur Einstufung in Materialklassen, z.B. RC-1, RC-2, RC-3. Diese sind u.a. maßgeblich zur Beurteilung der Einsatzmöglichkeiten und damit verbundener besonderer Anforderungen an die Einbauweise in technische Bauwerke. Insgesamt werden 44 bautechnisch unterschiedliche Einbauweisen beschrieben.
Bestimmte Aschen und Schlacken, die im § 20 Abs. 1 der Ersatzbaustoffverordnung näher bezeichnet sind, dürfen in technischen Bauwerken nur in Mindesteinbaumengen verwendet werden. Der Einbau solcher Materialien ist der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde vom Verwender 4 Wochen vor Ausführungsbeginn schriftlich anzuzeigen.
Eine schriftliche Anzeige ist ebenfalls erforderlich, wenn mindestens 250 m³
eingebaut werden sollen und darüber hinaus, wenn mineralische Ersatzbaustoffe jeglicher Art in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten verwendet werden sollen.
Für eine solche Anzeige ist das folgende Formular zu verwenden:
Bei der Planung von Bauvorhaben ist durch den Bauherrn bzw. Verwender zu prüfen, inwiefern vorrangig mineralische Ersatzbaustoffe eingesetzt werden können. Hierbei sind insbesondere die Einbauvoraussetzungen, wie der höchste zu erwartende Grundwasserstand und die Hauptgruppe der Bodenart zu beachten.