Denkmalrechtliche Erlaubnis (Bodendenkmal)

Wenn Ihr Grundstück oder Teile davon Bestandteil eines Bodendenkmals sind, gibt es für Sie einige Dinge zu beachten. Grundsätzlich gilt: Alle Erdeingriffe - auch auf Ihrem privaten Grundstück - müssen mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden, Sie benötigen dafür immer eine Denkmalrechtliche Erlaubnis. Ausnahmen davon gibt es aber schon: Die Ausweisung einer Fläche als Bodendenkmal erlaubt grundsätzlich die Fortsetzung der bisherigen Nutzung. Wenn Sie Ihr Grundstück also z.B. schon immer als Garten nutzten, dürfen Sie das auch weiterhin tun, einschließlich Umgraben und Anpflanzen. Größere Umgestaltungsmaßnahmen wie z.B. das Ausheben von Baumpflanzgruben sind jedoch erlaubnispflichtig. Für Friedhöfe und ähnliche Anlagen gelten zudem besondere Regelungen für Denkmale, die der Religionsausübung dienen. Den Antrag auf Denkmalrechtliche Erlaubnis stellen Sie entweder mit einem formlosen Schreiben oder mit Hilfe unseres Online-Assistenten. Zur Vermeidung von zeitintensiven Nachforderungen von Unterlagen fügen Sie Ihrem Antrag bitte Angaben zur Lage und Tiefe der geplanten Erdeingriffe (Erdeingriffskartierung) sowie möglichst Geodaten (Shapefiles) bei.

Der denkmalpflegerische Umgang mit einem Bodendenkmal unterscheidet sich grundlegend von einem Baudenkmal.

Das liegt zum einen daran, dass die Denkmalsubstanz im Boden verborgen liegt - bevor in den Boden eingegriffen wird, kann also niemand mit absoluter Sicherheit sagen, was dort alles zutage treten wird.

Der andere wichtige Unterschied zur Baudenkmalpflege ist, dass die Erhaltung von Denkmalen hier bei Baumaßnahmen nicht im Vordergrund stehen kann - jeder Erdeingriff zerstört die weggegrabene Denkmalsubstanz unwiederbringlich. Die Auflagen und Anforderungen einer Denkmalrechtlichen Erlaubnis konzentrieren sich daher in aller Regel auf die wissenschaftliche Dokumentation des Bodendenkmals, also eine vor oder während der Baumaßnahme stattfindende archäologische Ausgrabung.  Für diese Ausgrabung müssen Sie im Rahmen des Zumutbaren die Kosten tragen. Eine solche Ausgrabung wird in der Regel durch eine private Fachfirma durchgeführt, die Sie sich frei aussuchen können, solange die fachlichen Anforderungen aus der Denkmalrechtlichen Erlaubnis erfüllt sind. Viele in Brandenburg tätige archäologische Fachfirmen sind im Bundesverband freiberuflicher Kulturwissenschaftler zusammengeschlossen. Am besten holen Sie mehrere Kostenvoranschläge ein und vergleichen die Preise, da diese zwischen verschiedenen Firmen durchaus variieren können.

Die Fachfirma, für die Sie sich entscheiden, wird dann auf der Grundlage unserer Fachlichen Anforderungen (im Anhang zu Ihrer Denkmalrechtlichen Erlaubnis) ein Grabungskonzept erstellen und uns zur Überprüfung einreichen. Wir prüfen dann, ob die Anforderungen eingehalten werden und das jeweilige archäologische Fachpersonal das nötige Fachwissen für das jeweilige Bodendenkmal mitbringt. In diesem Fall genehmigen das Konzept und teilen der Fachfirma eine Dokumentationsnummer mit. Ganz wichtig: Stimmen Sie sich mit der Fachfirma frühzeitig ab, denn nur mit der Dokumentationsnummer kann diese mit der archäologischen Maßnahme (und damit auch Sie mit den Erdarbeiten) beginnen. Wir bemühen uns, diese so schnell wie möglich zu erteilen, Sie sollten jedoch nach Einreichung des Grabungskonzeptes durch die Firma mit einer ein- bis zweiwöchigen Bearbeitungszeit rechnen. In der Regel stellen wir die Auflage, den Beginn der Bauarbeiten zwei Wochen im Voraus anzuzeigen.

Wenn Ihre archäologische Maßnahme startet, wird zunächst grundsätzlich das Vorhandensein archäologischer Befunde geprüft.  Sollten Befunde vorhanden sein, dann muss die Fachfirma sie auch dokumentieren. Die Dokumentation richtet sich in der Regel nach ihren Bauendeingriffstiefen. Nur bei ganz besonderen Befunden kann es vorkommen, dass wir eine Befunddokumentation über die Baueingriffstiefen hinaus verlangen (z.B. bei Bestattungen). Sollten sich keine Befunde einstellen und/oder der zu untersuchende Bereich bereits massiv durch andere moderne Erdeingriffe als gestört erweisen, dann kann die archäologische Fachfirma – nach Rücksprache mit uns – die archäologische Maßnahme auch abbrechen. Hierfür erhalten wir Rückmeldung durch die archäologische Fachfirma und stimmen alles weitere direkt mit ihr ab.

Wenn Ihre Maßnahme (Erdeingriffe) beendet ist, verfasst der Archäologe für Sie und für uns eine Abschlussdokumentation bzw. ein Grabungskurzbericht. Ganz wichtig: Da Sie als Bauherr mit der Baugenehmigung bzw. den denkmalrechtlichen Nebenbestimmungen dazu verpflichtet worden sind, diese Dokumentation nachzuweisen, sollten sie darauf achten, dass die Fristen zur Abgabe der Dokumentation eingehalten werden. Tipp: Sie können als Bauherr/in ebenfalls ein Exemplar des Grabungskurzberichts durch die Grabungsfirma erhalten, da Sie immerhin auch dafür bezahlen. Sobald uns die Grabungsdokumentation vorliegt und Sie keine weiteren Erdeingriffe im Bereich des Bodendenkmals planen, gilt die Maßnahme für uns als ordnungsgemäß abgeschlossen. Falls Sie einen Nachweis der Baufeldfreigabe bzw. einen Nachweis zur ordnungsgemäßen archäologischen Dokumentation benötigen, dann kontaktieren Sie uns bitte nochmal.

Unsere Checkliste zur Durchführung archäologischer Maßnahmen gibt Ihnen einen ersten Überblick.

Hinweis: Baudenkmalpflegerische Belange sind gesondert abzuklären und werden nicht über die archäologischen Maßnahmen abgedeckt.