Einige historische Park- oder Gartenanlagen sind als Gartendenkmale ausgewiesen. Hier gelten im Prinzip die gleichen Regeln wie bei Baudenkmalen: Die Substanz, das Erscheinungsbild und der Charakter des Denkmals sind zu erhalten, zu schützen und zu pflegen. Bei einer Park- und Gartengestaltung mit lebenden Pflanzen muss dies in der Praxis naturgemäß anders umgesetzt werden als bei einem Baudenkmal. Regelmäßige Neuanpflanzungen sind hier oft erforderlich und stehen dem Denkmalcharakter des Gartens oder Parks nicht entgegen (mit Ausnahme von alten Bäumen, die Charakter und Erscheinungsbild der Anlage in besonderer Weise prägen). Die regelmäßigen gärtnerischen Eingriffe müssen jedoch einem denkmalpflegerischen Konzept folgen, das mit den Denkmalschutzbehörden abzustimmen ist. Daher müssen Sie für diese Maßnahmen einen Antrag auf Denkmalrechtliche Erlaubnis stellen - entweder durch ein formloses Schreiben oder mit Hilfe unseres Online-Assistenten.
Bei Schutz und Pflege von Gartendenkmalen greifen Denkmal- und Naturschutz besonders eng ineinander. Einzelne Teile von Gartendenkmalen sind oft zusätzlich als Naturdenkmale ausgewiesen, und auch unabhängig davon sind naturschutzrechtliche Belange zu beachten (z.B. jahreszeitliche Schutzfristen beim Schnitt von Gehölzen). Daher weisen wir darauf hin, dass bauliche und gärtnerische Maßnahmen in Gartendenkmalen oft beide Bereiche berühren und daher sowohl mit uns als auch der Naturschutzbehörde des Landkreises Havelland abgestimmt werden müssen.