Information zu Ausnahmegenehmigungen

In der Öffentlichkeit ist teilweise der Eindruck entstanden, dass aufgrund von Pressemitteilungen oder sonstigen Informationen für das Parken im öffentlichen Verkehrsraum regelmäßig Ausnahmegenehmigungen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt und erteilt werden können. Dies ist nicht der Fall.

Die folgenden Fragen und Antworten sollen hierzu informieren.

Kann ich für das Parken eine Ausnahmegenehmigung beantragen?

Ja, grundsätzlich. Sie wird jedoch nur in besonders begründeten Einzelfällen erteilt. Ein Antrag führt nicht automatisch zu einer Genehmigung.

Besteht ein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung?

Nein. Die Erteilung ist eine Einzelfallentscheidung der Straßenverkehrsbehörde. Sie muss abwägen, ob das Individualinteresse gegenüber dem Allgemeininteresse überwiegt. Ein Anspruch besteht nicht.

Wann kommt eine Ausnahmegenehmigung in Betracht?

Nur, wenn eine besondere Dringlichkeit vorliegt und die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigt wird.

Was bedeutet „besondere Dringlichkeit“?

Eine besondere Dringlichkeit liegt vor, wenn z.B. das Parken an einem bestimmten Ort unaufschiebbar ist und ohne Ausnahmegenehmigung erhebliche Schwierigkeiten oder Nachteile entstehen würden.

Reichen wirtschaftliche oder betriebliche Gründe aus?

Nein, wirtschaftliche oder betriebliche Gründe allein rechtfertigen keine Ausnahmegenehmigung. Auch Zeitersparnis, Kostenreduzierung oder organisatorische Erleichterungen begründen keine Ausnahme.

Mit welchen Gebühren ist zu rechnen?

Für die Entscheidung über eine Ausnahme von einer StVO-Regelung sind Gebühren zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro zu erheben, nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.