Der Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe ist für alle Vertragsangelegenheiten der teilstationären und stationären Einrichtungen, der besonderen Wohnformen und ambulanten Dienste zuständig.
Es werden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 123 ff. SGB IX und § 76 ff. SGB XII sowie Vereinbarungen nach §§ 85 und 89 SGB XI geschlossen.
Im Bereich des Neunten und des Zwölften Sozialgesetzbuches werden Vereinbarungen für folgende Leistungsangebote abgeschlossen:
Im Bereich des Elften Sozialgesetzbuches werden Vereinbarungen für folgende Leistungsbereiche abgeschlossen:
Der örtliche Sozialhilfeträger nimmt als zuständige Behörde nach § 8 Landespflegegesetz die Aufgaben zur Prüfung der Mitteilungen nach § 82 Absatz 4 SGB XI für ambulante Pflegeeinrichtungen wahr.
Zudem obliegt ihm der Abschluss von Vereinbarungen für Investitionsentgelte von Pflegeeinrichtungen gemäß § 82 Absatz 4 SGB XI und § 76a SGB XII.