Kostensätze und Leistungsvereinbarungen mit öffentlichen und privaten Trägern der Wohlfahrtspflege

Der Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe ist für alle Vertragsangelegenheiten der teilstationären und stationären Einrichtungen, der besonderen Wohnformen und ambulanten Dienste zuständig.

Es werden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 123 ff. SGB IX und § 76 ff. SGB XII sowie Vereinbarungen nach §§ 85 und 89 SGB XI geschlossen.

Im Bereich des Neunten und des Zwölften Sozialgesetzbuches werden Vereinbarungen für folgende Leistungsangebote abgeschlossen:

Im Bereich des Elften Sozialgesetzbuches werden Vereinbarungen für folgende Leistungsbereiche abgeschlossen:

  • stationäre Pflegeeinrichtungen
  • Tagespflegeeinrichtungen
  • ambulante Pflegedienste

Der örtliche Sozialhilfeträger nimmt als zuständige Behörde nach § 8 Landespflegegesetz die Aufgaben zur Prüfung der Mitteilungen nach § 82 Absatz 4 SGB XI für ambulante Pflegeeinrichtungen wahr.

Zudem obliegt ihm der Abschluss von Vereinbarungen für Investitionsentgelte von Pflegeeinrichtungen gemäß § 82 Absatz 4 SGB XI und § 76a SGB XII.