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Landesteilhabegeld

Das Landesteilhabegeld ist eine einkommens- und vermögensunabhängige Leistung zum Ausgleich der durch bestimmte Behinderungen bedingten Mehraufwendungen.

Landesteilhabegeld wird gem. § 7 LTeilhGG nur auf Antrag erbracht.

Einen Anspruch auf Leistungen gemäß § 1 LTeilhGG des Landes Brandenburg haben:

  • Blinde Menschen
  • Gehörlose Menschen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit
  • Personen ohne Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
    - mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände,
    - mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen,
    wenn dadurch auf Dauer Betreuung zur Sicherung der körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht.
  • Taubblinde Menschen

Weitere Voraussetzungen sind der gewöhnliche Aufenthalt im Land Brandenburg sowie die Vollendung des ersten Lebensjahres.

Bei blinden Menschen werden Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen) auf das Landesteilhabegeld angerechnet. Das Teilhabegeld verringert sich um höchstens 50 Prozent, wenn die anspruchsberechtigte Person in einer stationären Einrichtung lebt und die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden.

Zur Antragstellung werden Unterlagen benötigt, aus denen Art und Umfang der Behinderung hervorgehen:

  1.  Antrag auf Landesteilhabegeld 
  2. Anlage 1 (Checkliste Unterlagen) 
  3. Anlage 2 (Datenschutzhinweise) 
  4. Schwerbehindertenausweis
    - mit Merkzeichen Bl für blinde Menschen oder
    - mit Merkzeichen Gl für gehörlose Menschen oder
    - mit Merkzeichen TBl für taubblinde Menschen
  5. Medizinische Unterlagen zum Nachweis der Körperbehinderung
  6. Leistungsbescheid der Pflegekasse
  7. Vollmacht bzw. Betreuerausweis