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Sozialhilfe

Aufgabe der Sozialhilfe gemäß § 1 SGB XII ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.

Sozialhilfe gewährleistet demjenigen, der nicht in der Lage ist, sich selbst zu helfen, das Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Zugleich zielt die Sozialhilfe gemäß § 1 SGB IX darauf ab, zur Selbsthilfe zu befähigen, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu sichern.

Sachgebiet Leistungen nach dem SBG IX und XII: