Das Landesteilhabegeld ist eine einkommens- und vermögensunabhängige Leistung zum Ausgleich der durch bestimmte Behinderungen bedingten Mehraufwendungen.
Landesteilhabegeld wird gem. § 7 LTeilhGG nur auf Antrag erbracht.
Einen Anspruch auf Leistungen gemäß § 1 LTeilhGG des Landes Brandenburg haben:
Weitere Voraussetzungen sind der gewöhnliche Aufenthalt im Land Brandenburg sowie die Vollendung des ersten Lebensjahres.
Bei blinden Menschen werden Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen) auf das Landesteilhabegeld angerechnet. Das Teilhabegeld verringert sich um höchstens 50 Prozent, wenn die anspruchsberechtigte Person in einer stationären Einrichtung lebt und die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden.
Zur Antragstellung werden Unterlagen benötigt, aus denen Art und Umfang der Behinderung hervorgehen: