Landespflegegeld

Einen Anspruch auf Leistungen gemäß § 1 LPflGG des Landes Brandenburg haben:

  • schwerbehinderte, blinde und gehörlose Menschen
  • mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg
  • nach Vollendung des ersten Lebensjahres zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen

Einkommen und Vermögen werden dabei nicht berücksichtigt.

Anspruchsberechtigte Personen sind:

1. Blinde Menschen
2. Gehörlose Menschen ohne Ansprüche aus der gesetzlichen Pflegeversicherung mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit
3. Personen ohne Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung

  • mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände,
  • mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen,

wenn dadurch auf Dauer Betreuung zur Sicherung der körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht.

Zur Antragstellung werden Unterlagen benötigt, aus denen Art und Umfang der Behinderung hervorgehen:

1. Antrag auf Landespflegegeld
2. Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen Bl für blinde Menschen oder
3. Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen Gl für gehörlose Menschen
4. Medizinische Unterlagen zum Nachweis der Körperbehinderung
5. Leistungsbescheid der Pflegekasse
6. Angabe zur Krankenkasse / Versicherungsnummer / Anschrift der Krankenkasse
7. Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
8. Vollmacht bzw. Betreuerausweis