Wohngeld

Aktuelles

Informationen zur Antragstellung

Wohngeld ist ein finanzieller Zuschuss zu den Wohnkosten und dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens für Haushalte mit kleinem Einkommen. Grundlage bildet das Wohngeldgesetz (WoGG).

Im Wohngeldgesetz ist eine regelmäßige Dynamisierung im Zwei-Jahres-Rhythmus festgelegt. Die Anpassung erfolgte zum 01.01.2025 automatisch.

Mieterinnen und Mieter, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Heimbewohnerinnen und Heimbewohner aus dem Landkreis Havelland können Wohngeld in der Form eines Mietzuschusses bzw. eines Lastenzuschusses bei der Wohngeldstelle beantragen - klassisch in Papierform oder komplett online. Die Antragstellung für anspruchsberechtigte Bürgerinnen und Bürger aus dem Landkreis Havelland ist über das Sozialamt oder die Bürgerservicebüros des Landkreises Havelland möglich.

Dies gilt nicht für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Falkensee. Die Stadt Falkensee nimmt für ihren Zuständigkeitsbereich die Wohngeldbearbeitung eigenverantwortlich wahr. Die Antragsbearbeitung erfolgt somit direkt über die Stadtverwaltung Falkensee.

Prüfen Sie einfach mit dem Wohngeldrechner, ob Sie Anspruch auf diese Leistung haben. Diese Berechnung ist nicht rechtsverbindlich, bietet jedoch eine gute Orientierung.

Hinweis: Alle Berechnungsergebnisse beruhen auf Ihren Angaben. Ein Wohngeldanspruch lässt sich aus dieser Berechnung nicht ableiten. Auch kann der später von der Wohngeldbehörde berechnete Anspruch von dem Ergebnis der Online- Berechnung abweichen. Der Wohngeldrechner wurde vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein –Westfalen zur Verfügung gestellt und vom Land Brandenburg empfohlen. Ihre Daten werden automatisch vom Server gelöscht, wenn Sie das Interview beendet haben.

Formulare für Ihre Antragstellung:

hier finden Sie Wohngeldanträge 

Wohngeld wird, wenn ein Anspruch besteht, nur geleistet, wenn ein Antrag gestellt wird. Die Zahlung beginnt (rückwirkend) ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird. Wohngeld wird nur für volle Monate geleistet, stellen Sie also den Antrag am 30. eines Monats, wird für den vollen Monat gezahlt. Den Antrag können Sie ganz einfach online stellen, per E-Mail, postalisch oder persönlich einreichen. Zusätzlich zum Antrag benötigen wir von Ihnen Nachweise, zum Beispiel über die Miete und Ihr Einkommen. Eine umfangreichere Aufzählung, welche Nachweise wir benötigen finden Sie weiter unten.

Das kommt darauf an: Erhalten Sie eine andere Sozialleistung, in der Kosten für die Miete berücksichtigt sind, wie Bürgergeld oder Grundsicherung, müsste geprüft werden, ob der Wohngeldanspruch höher wäre. Da Wohngeld nur ein Zuschuss zur Miete ist, können Sie davon ausgehen, dass dieser geringer ist, wenn Ihre volle Miete und ein Teil des Regelbedarfes gezahlt wird. Sie werden vom Sozialamt in der Regel dazu aufgefordert Wohngeld zu beantragen, wenn der Verdacht besteht, dass Wohngeld für Sie die bessere Leistung ist. Erhält nur ein Haushaltsmitglied Grundsicherung, beispielsweise, weil einer bereits eine geringe Rente erhält und der andere noch arbeiten geht, könnte auch Wohngeld für nur einen geleistet werden. Lassen Sie sich gern bei uns beraten. Einem Wohngeldanspruch steht grundsätzlich nichts im Wege, wenn Sie Kinderzuschlag oder Leistungen der Bildung und Teilhabe erhalten.

Nein. Der Wohngeldanspruch ist keine Grundlage für eine solche Befreiung oder ein Mobi-Ticket. Wechseln Sie vom Jobcenter oder der Grundsicherung zu uns und das Wohngeld ist, wenn man die Fahrkarte oder GEZ-Befreiung dazu rechnet doch geringer als die vorherige Leistung, können Sie sich beim vorherigen Sozialamt über eine sogenannte Härtefall-Regelung beraten lassen.

Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate gezahlt. Stehen unbekannte Änderungen an, weil Sie beispielsweise ein befristetes Arbeitsverhältnis haben oder Ihr Krankengeld o. ä. ausläuft, muss der Zeitraum entsprechend verkürzt werden.

Um weiterhin Wohngeld zu erhalten, müssen Sie einen Weiterleistungsantrag stellen. Dies können Sie zwei Monate vor Ablauf der Wohngeldbewilligung tun. Erhalten Sie beispielsweise Wohngeld bis zum 30.11. und möchten auch ab dem 01.12. weiterhin Wohngeld erhalten, können Sie den neuen Antrag im Oktober einreichen. Das ist jedoch der früheste Zeitpunkt, für einen lückenlosen Wohngeldbezug könnten Sie den Antrag auch erst im Dezember einreichen. Zusätzlich zum Antrag werden Nachweise zu Ihren Angaben benötigt, jedoch nicht alle, wie beim Erstantrag. Welche Nachweise wir erneut benötigen, finden Sie weiter unten.

Wenn sich die Miete um 10% erhöht oder das Einkommen um 10 % verringert hat, dann könnte Ihnen ein höherer Wohngeldanspruch zustehen. Reichen Sie gern die entsprechenden Unterlagen ein, wir prüfen das für Sie. Sollte Ihnen eventuell ein höherer Anspruch zustehen, müssten Sie einen Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes ausfüllen und wie bei einem Weiterleistungsantrag die mit einem * markierten Unterlagen einreichen. Wenn sich die Miete um 15 % verringert oder das Einkommen um 15 % erhöht hat, ja, dann muss berechnet werden, ob sich ab dem Zeitpunkt der Änderung ein neuer Wohngeldanspruch ergibt. Der Zu- oder Wegzug einer Person in oder aus dem Haushalt der wohngeldberechtigten Person muss bitte mitgeteilt werden. Dies ist bei der Neuberechnung des Anspruchs relevant. Sie sind sich unsicher, ob die Prozente vorliegen? Kein Problem, reichen Sie uns gern die Unterlagen ein, wir prüfen für Sie und informieren entweder über die weiteren Schritte oder teilen Ihnen mit, dass alles beim Alten bleibt.

Der Wohngeldrechner ist lediglich ein Anhaltspunkt bzw. eine Orientierung, ob ein Wohngeldanspruch bestehen könnte. Unsere Mitarbeiter prüfen genauer, ob tatsächlich ein Anspruch besteht. Sie haben dennoch Zweifel an der Berechnung? Dann steht Ihnen die Möglichkeit offen, gegen den Bescheid entsprechend der gesetzlichen Fristen Widerspruch einzulegen.

Sie können den Wohngeldantrag vollständig online stellen und Ihre Unterlagen hochladen. Sie benötigen hierfür neben dem Internetzugang eine Möglichkeit, sich zu registrieren. Sie können sich über Ihre BundID anmelden, mit Ihrer E-Mail und einem Passwort oder Ihrer Online-Ausweisfunktion. Möchten Sie sich eine BundID erstellen, werden Sie auf die entsprechende Seite weitergeleitet. Bei der Freischaltung Ihrer Online-Ausweisfunktion helfen Ihnen die Mitarbeiter des Bürgerservice weiter. Melden Sie sich mit Ihrer E-Mail und einem Passwort an, erhalten sie zum Abschluss der Beantragung eine beschreibbare PDF, die Sie bitte ausdrucken, unterschreiben und an uns senden

 

 

Sprechzeiten der Wohngeldstelle

Die Wohngeldstelle ist ab 01.04.2025 zu den Sprechzeiten im Büro E 34 im Aufgang C im Haus II der Kreisverwaltung zu erreichen. Des Weiteren erreichen Sie unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Büros 216 bis 220 im Aufgang B im Haus II nach vorheriger Online-Terminvereinbarung.

Kinderzuschlag

Mit dem Kinderzuschlag werden Familien mit geringem und mittlerem Einkommen unterstützt.

Prüfen Sie jetzt mit dem KiZ-Lotsen schnell und einfach, ob Sie einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Im Anschluss können Sie den Antrag auf Kinderzuschlag online stellen.

Sie haben noch Fragen? Nutzen Sie bequem von zu Hause aus unsere Video-Beratung zum Kinderzuschlag.

Kinderzuschlag-Flyer