Denkmale sind Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und prägende Bestandteile unserer Kulturlandschaft. Sie geben uns Auskunft über geistige, kulturelle, wirtschaftliche, technische und soziale Entwicklungen unseres Landes und legen uns die Verpflichtung und Verantwortung auf, sie zu bewahren. Denkmale prägen unsere Umgebung und schaffen Lebensqualität. Ohne gesetzlich geregelten Schutz hätten Denkmale wenige Chancen, dem ständig wachsenden Veränderungsdruck standzuhalten. Das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz unterscheidet Baudenkmale, Denkmalbereiche, technische Denkmale, Gartendenkmale, bewegliche Denkmale und Bodendenkmale. Zu einem Denkmal gehören sowohl bewegliche Zubehör- und Ausstattungsteile als auch beispielsweise Einfriedungen und Nebengebäude, wenn sie mit dem Denkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
V e r f a h r e n s h i n w e i s e:
Verfügungsberechtigte von denkmalgeschützten Gebäuden und Anlagen haben diese im Rahmen des Zumutbaren nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erhalten, zu schützen, zu pflegen und so zu nutzen, dass ihre Erhaltung dauerhaft gewährleistet ist. Maßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden und Anlagen sowie Eingriffe ins Erdreich sind zuvor schriftlich mit beurteilungsfähigen Unterlagen bei der Unteren Denkmalschutzbehörde Havelland zu beantragen (Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis). Bei bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhaben wird im Bauantragverfahren die Untere Denkmalschutzbehörde beteiligt. Die Baugenehmigung umfasst dann auch die denkmalrechtliche Erlaubnis. Die Denkmalschutzbehörde ist ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zum Schutz der denkmalgeschützten Anlagen und Gebäude erforderlich sind. Bspw. können durch Anordnung widerrechtliche Baumaßnahmen eigestellt oder widerrechtlich vorgenommene Veränderungen in ihren früheren Zustand zurückgeführt werden. Von der denkmalrechtlichen Erlaubnis oder der Baugenehmigung abweichende Maßnahmen oder Maßnahmen ohne zuvor erteilte denkmalrechtliche Erlaubnis oder Baugenehmigung an denkmalbereichsgeschützten Gebäuden oder Anlagen können mit Bußgeld geahndet werden.