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Die Denkmalliste ist ein öffentliches Verzeichnis, in das die als Denkmal erkannten Objekte nachrichtlich aufgenommen werden. Die Aufnahme in die Denkmalliste ist kein Verwaltungsakt. Der Denkmalschutz wird kraft Gesetzes begründet. Die Denkmalliste erfüllt also eine Informationsfunktion und ist als öffentliches Verzeichnis bei der Denkmalfachbehörde oder der jeweiligen unteren Denkmalschutzbehörde, die das Verzeichnis für ihr Gebiet erhält, einsehbar. Sie wird von der Denkmalfachbehörde geführt und in der geltenden Fassung im Amtsblatt für Brandenburg und in elektronischer Form im Internet veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Verfügungsberechtigte haben die Möglichkeit, die Eigenschaft als Denkmal durch Verwaltungsakt feststellen zu lassen.