Der Einsatz von Drohnen schafft in vielerlei Hinsicht neue Perspektiven und Möglichkeiten. Für Panoramaaufnahmen, Wärmebildaufnahmen, Vermessungsarbeiten, Bild- und Videoaufnahmen oder auch zur Beobachtung und Erfassung von Naturräumen. Besonders im Natur- und Artenschutz können so auf schonende Art und Weise wertvolle Daten erhoben werden.
Damit Tiere und besonders empfindliche Lebensräume nicht beeinträchtigt werden, ist der Einsatz von Drohnen reglementiert.
Zustimmungspflicht in Schutzgebieten
Gemäß § 21h der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) ist bei Drohnenflügen über
- Natura 2000-Gebieten (Fauna-Flora-Habitat-Gebiete sowie Vogelschutzgebiete),
- Nationalparks,
- Naturschutzgebieten
eine Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich.
Auf der Digitalen Plattform für unbemannte Luftfahrt - Map Tool können diese Gebiete eingesehen werden. Dort lässt sich prüfen, ob der geplante Flug ein Schutzgebiet oder andere sensible Bereiche betrifft.
Erforderliche Angaben für die Zustimmung
- Begründung und Notwendigkeit des Vorhabens
- Durchführungszeitpunkt und Dauer der Flüge
- Darstellung der Flugrouten in einer Karte (inkl. Start- und Landepunkt)
- Technische Angaben zur Drohne
- Bestätigung der Flugbefähigung
Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel bis zu einem Monat.
Wichtige Hinweise für Ihren Drohnenflug
- Drohnenflüge sind grundsätzlich so zu planen, dass sie außerhalb der Brutzeit und am Tage stattfinden können.
- Start- und Landepunkte sollten sich auf bereits vorhandenen Wegen befinden.
- Es sollte nicht in der Nähe von Vogelansammlungen/ Rastplätzen geflogen werden.
- Die Drohne sollte stets in Sichtweite sein.
- Unabhängig von einer Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde dürfen Drohnenflüge nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen. Diese gelten insbesondere für alle europäisch geschützten Arten, also z. B. für alle einheimischen Vogelarten sowie die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten (u. a. Fledermäuse).
- Nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Verstöße können nach §§ 69 ff. BNatSchG i. V. m. §§ 39 ff. Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden.
Sonderregelung Rehkitzrettung
Das Befliegen von landwirtschaftlichen Nutzflächen mittels Drohne zum Aufspüren von Rehkitzen und Gelegen von Bodenbrütern ist unter folgenden Voraussetzungen in Natura 2000-Gebieten (Fauna-Flora-Habitat-Gebiet und Vogelschutzgebiet), Naturschutzgebieten sowie Landschaftsschutzgebieten zulässig:
- Der Einsatz ist der unteren Naturschutzbehörde vor und nach der Befliegung anzuzeigen:
- in Natura 2000-Gebieten mind. 5 Werktage im Voraus.
- in Naturschutzgebieten mind. 3 Tage im Voraus.
- Die Befliegung erfolgt im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Mahd.
- Nutzung einer möglichst kleinen und leisen Drohne.
- Der Flug hat in ruhiger Flugweise und auf gleichbleibender Höhe zu erfolgen.
- Direktes Anfliegen von Tieren ist zu unterlassen.