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Baumschutz

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Baum- und Feldheckenbestände bilden vielfältige Strukturen und erfüllen bedeutende ökologische Funktionen. So haben sie eine ausgleichende Wirkung auf Klimaextreme, bieten Lebensstätten für diverse Tierarten, bewahren Böden vor Erosion und prägen das Landschaftsbild bzw. erhöhen den Erholungswert von Landschaften.

Um diese ökologischen Funktionen zu erhalten und zu fördern wurde mit dem Auslaufen der landesweit geltenden Baumschutzverordnung Brandenburgs Ende des Jahres 2010 eine kreiseigene Baumschutzverordnung (BaumSchV-HVL ) erlassen. Sie trat am 20. Juni 2011 nach Beschluss durch den Kreistag in Kraft.

 

  • Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern, gemessen in 1,30 Metern Höhe über dem Erdboden.
  • Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß den §§ 15 oder 16 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), oder als Ersatzpflanzungen gemäß der Brandenburgischen Baumschutzverordnung (BbgBaumSchV) vom 28. Mai 1981, oder gemäß Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen im Land Brandenburg (BbgBaumSchV) vom 29. Dezember 2004, oder gemäß § 5 der BaumSchV-HVL gepflanzt wurden.
  • Feldhecken (Hecken außerhalb des besiedelten Bereichs)

  • Bäume, die einen Abstand von weniger als 10 Metern zu zugelassenen baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung dienen, aufweisen. Ausgenommen hiervon sind: Eichen, Ulmen, Linden, Buchen, Eschen, Kastanien und Ahorne, die in 1,30 Metern über dem Boden gemessen einen Stammumfang von mehr als 1,20 Meter aufweisen.
  • Nadelbäume (mit Ausnahme der Eibe), Obstbäume, Pappeln, Weiden sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereichs.
  • Bäume, die aufgrund eines Eingriffs gemäß § 14 BNatSchG gefällt werden, der nach § 17 BNatSchG zugelassen worden ist.
  • Gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung.
  • Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 des Bundeskleingartengesetzes.
  • Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetztes des Landes Brandenburg.

Es ist verboten,

geschützte Bäume:
  • zu beseitigen,
  • zu beschädigen,
  • in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern,
  • durch andere Maßnahmen nachhaltig zu beeinträchtigen.
  • Verboten sind auch alle Einwirkungen auf den Wurzelbereich von geschützten Bäumen, welche zur nachhaltigen Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen können.

    geschützte Feldhecken:
  • in ihrer Gesamtheit oder in Teilen zu beseitigen,
  • durch andere Maßnahmen nachhaltig zu beeinträchtigen.
  • Eine verbotene Maßnahmen bedarf der vorigen Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde.

    • Das Antragsformular  kann digital ausgefüllt, im Anschluss ausgedruckt und unterschrieben werden.
      Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zum Ausfüllen des Antragsformulars!

       

    • Für die Beseitigung von Gehölzen ist eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Sollte dies in begründeten Fällen nicht möglich sein, ist eine Ausgleichszahlung zu entrichten.
    • Sind im Rahmen eines geplanten Bauvorhabens nach BaumSchV-HVL geschützte Gehölze betroffen, so ist der Antrag mit den Bauantragsunterlagen beim Bauordnungsamt einzureichen.

    • Die Bearbeitungszeit der vollständigen (!) Antragsunterlagen beträgt bis zu drei Monate.

    • Als Naturdenkmal:

      Die Beseitigung, sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmales führen, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Die Erste Verordnung über Naturdenkmale im Landkreis Havelland (1. NDVO HVL ) regelt den Schutz der kreiseigenen Naturdenkmäler.

       

    • Als Bestandteil eines geschützten Biotops oder eines Naturschutzgebietes:

      Die Biotopschutzverordnung oder die Verordnung zu einem Naturschutzgebiet kann die Beseitigung von Gehölzen als verbotene, oder genehmigungspflichtige Handlung ausweisen.

    • Als Bestandteil eines Landschaftsschutzgebietes:

      Die Verordnung zu einem Landschaftsschutzgebiet kann das Beseitigen von Gehölzen innerhalb des Schutzgebietes als verbotene, oder genehmigungspflichtige Handlung ausweisen.

    • Über § 39 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes:

      Zum Schutz von brütenden Vögeln und anderen baumbewohnenden Tieren, ist es grundsätzlich verboten, Bäume […], Hecken, lebende Zäune und andere Gehölze innerhalb der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.

    • Als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Tiere:

      Brütende Vögel, Schutz suchende Fledermäuse, Nahrung suchende Insekten, holzbewohnende Käfer können in Höhlen, Spalten oder Nischen eines Baumes oder anderer Gehölzbestände vorkommen. Die Beseitigung dieser Strukturen durch Fällung bzw. Rodung kann ganzjährig verboten sein und einer Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde bedürfen.

      Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

    • Als Alleebaum:

      Bäume, die Bestandteil einer Allee (entlang von Straßen und Wegen) sind, genießen in Brandenburg gesetzlichen Schutz.

    • Durch eine kommunale Baumschutzsatzung:

      Die Satzungen mit ihren Regelungsinhalten können Sie auf der Website der jeweiligen Kommune finden.

      Folgende Gemeinden und Ämter verfügen über eine eigene Baumschutz- bzw. Gehölzschutzsatzung (Stand: September 2023):

      Stadt Nauen

      Stadt Falkensee

      Stadt Ketzin

      Stadt Premnitz

      Gemeinde Brieselang

      Gemeinde Dallgow-Döberitz

      Stadt Wustermark

      Stadt Schönwalde-Glien

      Amt Friesack (Stadt Friesack, Mühlenberge, Paulinenaue, Pessin, Retzow, Wiesenaue)

    Folgende Gemeinden und Ämter verfügen über eine eigene Baumschutz- bzw. Gehölzschutzsatzung (Stand: September 2023):

  • Gemeinde Brieselang

  • Gemeinde Dallgow-Döberitz

  • Stadt Falkensee

  • Amt Friesack (Stadt Friesack, Mühlenberge, Paulinenaue, Pessin, Retzow, Wiesenaue)

  • Stadt Ketzin

  • Stadt Nauen

  • Stadt Premnitz

  • Gemeinde Schönwalde-Glien

  • Gemeinde Wustermark

  • Bitte reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei der für Sie zuständigen Gemeinde ein.

    Folgende Gemeinden und Ämter unterliegen der Baumschutzverordnung des Landkreises Havelland (Stand: September 2023):

  • Gemeinde Milower Land

  • Amt Nennhausen

  • Stadt Rathenow

  • Amt Rhinow

  • Bitte reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei der unteren Naturschutzbehörde ein.

  • Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.
  • Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz des Landes Brandenburg i. V. m. Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
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    Hinweis
    Gemäß § 19 Abs. 3 TTDSG ( Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) weist der Landkreis Havelland darauf hin, dass die Internetseite des Landkreises verlassen und eine externe Internetseite geöffnet wird, sobald ein Link mit einer weißen Birne gekennzeichnet ist.