Das Naturschutzrecht schützt Natur und Landschaft dauerhaft, wegen ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen. Es soll insbesondere die biologische Vielfalt, die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert von Natur und Landschaft sichern.
Die Ziele werden durch Regeln, Genehmigungs- und Befreiungsvorbehalte sowie durch Maßnahmen der zuständigen Naturschutzbehörden umgesetzt. Die Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften und können erforderliche Anordnungen treffen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und geahndet werden. Grundlage sind Vorgaben der EU sowie Bundes- und Landesrecht.
Je nach Schwere des Verstoßes kommen Verwarnungs- oder Bußgelder in Betracht. In schweren Fällen auch strafrechtliche Folgen (Geld- oder Freiheitsstrafen).
Das Ordnungswidrigkeitenrecht befasst sich mit Gesetzesverstößen, die mit Geldbußen oder Verwarnungsgeldern geahndet werden. Wird ein gemeldeter oder von Amts wegen festgestellter Sachverhalt geprüft und ergibt sich daraus eine Ordnungswidrigkeit, wird ein Verfahren eingeleitet. Es kann durch Verwarnung, Bußgeldbescheid oder Einstellung abgeschlossen werden. Die Höhe von Verwarnungs- und Bußgeldern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Schwere und Auswirkungen des Verstoßes.
Bei Verstößen gegen naturschutzrechtliche Vorschriften können außerdem ordnungsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, um Beeinträchtigungen zu unterbinden oder zu beheben. Das Verfahren beginnt mit der Prüfung eines angezeigten oder von Amts wegen festgestellten Sachverhalts und endet in der Regel mit einer Ordnungsverfügung oder der Einstellung.
Eine Ordnungsverfügung kann bestimmte Handlungen untersagen oder anordnen, wenn sie dem Schutz von Natur und Landschaft widersprechen oder diesen gefährden. Dabei kann insbesondere die Beseitigung rechtswidriger Zustände oder die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt werden. Zur Durchsetzung können Zwangsmittel angeordnet werden (z. B. Ersatzvornahme, Zwangsgeld oder unmittelbarer Zwang als letztes Mittel).
Meist ist die untere Naturschutzbehörde die richtige Anlaufstelle für Meldungen zu Naturschutzverstößen.
Soweit möglich, geben Sie bitte folgende Informationen an naturschutz@havelland.de: