Die Einmessbescheinigung ist der Bauaufsichtsbehörde binnen 2 Wochen nach Baubeginn vorzulegen. Durch sie wird dokumentiert, ob die festgelegte Grundfläche und Höhenlage eingehalten wurde. Sie kann auch durch eine Einmessbescheinigung erfolgen, die auf einer Gebäudeeinmessung nach § 23 Abs. 2 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes - BbgVermG (Einmessung baulicher Anlage) durchgeführten Einmessung beruht. Der Zeitpunkt der Einmessung sollte so gewählt werden, dass der Grundriss des Gebäudes in der Örtlichkeit erkennbar ist, i.d.R. ist das nach der Fertigstellung der Bodenplatte.