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Wird auf einem Grundstück eine bauliche Anlage errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben gemäß § 23 Abs. 2 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes - BbgVermG die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Inhaberinnen und Inhaber eines grundstücksgleichen Rechtes die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Vermessungsarbeiten auf ihre/seine Kosten durch das Kataster- und Vermessungsamt oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchführen zu lassen.
Der Zweck der Gebäudeeinmessung besteht hauptsächlich darin, dass mit der Fortführung der Liegenschaftskarte, durch die Einzeichnung der baulichen Anlage bzw. der Grundrissveränderung, das Liegenschaftskataster den Anforderungen an ein öffentliches raumbezogenes Basisinformationssystems genügen und Grundlage für raumbezogene Entscheidungen staatlicher und kommunaler Stellen sein kann. Die Gebäudeeinmessung gemäß § 23 Abs. 2 BbgVermG ist unabhängig vom bauaufsichtlichen Verfahren (Einmessbescheinigung). Sie wird i.d.R. mit der Erstellung der Einmessbescheinigung kombiniert, um Gebühren einsparen zu können.