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Leistungsbeschreibung

Grenzpunkte einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze sind in der Örtlichkeit durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen. Die Grenzzeichen sind zu widmen (Abmarkung). Die Abmarkung dient also dazu, Klarheit über den Grenzverlauf einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze zu schaffen und den Grenzverlauf in der Örtlichkeit sichtbar zu machen. In der Regel erfolgt die Abmarkung im Zuge einer Grenzfeststellung, kann jedoch für bereits festgestellte oder als festgestellt geltende Grenzen als eigenständiger Antrag ausgeführt werden. Im Anschluss an die örtlichen Arbeiten wird eine Aufzeichnung über die Abmarkung als öffentliche Urkunde angefertigt, in welcher der Beurkundende das Ergebnis der Abmarkung niederlegt. Die Beteiligten erhalten eine Kopie der Aufzeichnung über die Abmarkung.

Antragsberechtigte

  • Eigentümerinnen und Eigentümer
  • Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte
  • Erwerberinnen und Erwerber mit Vollmacht der zuvor Genannten

Erforderliche Unterlagen

  • Vermessungsantrag (siehe Formulare)

Rechtliche Grundlagen

  • Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz - BbgVermG)

Gebühren

  • Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO)
  • Grundaufwand sowie Gebühren in Abhängigkeit vom Bodenwert, der anrechenbaren Grenzlängen und der Anzahl der einzubringenden Abmarkungen
  • 85% der Gebühr einer Grenzfeststellung