Um einen Grundstücksteil grundbuchmäßig abschreiben zu können (Teilung), ist es notwendig zuvor ein Flurstück zu bilden. Gemäß § 7 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) darf die Teilung eines Grundstückes keine baurechtswidrigen Zustände schaffen. Zu beachten sind dabei insbesondere das Abstandsflächenrecht, die Erschließung und Brandabstände.
Können neue Flurstücksgrenzen ohne örtliche Vermessung gebildet werden, nennt man diesen Vorgang Sonderung. Das setzt jedoch gewisse Qualitätsanforderungen an den bestehenden Katasternachweis voraus. Die Beteiligten müssen beantragen, auf die Abmarkung zu verzichten. Gründe des öffentlichen Interesses gegenüber dem Verzicht auf die Abmarkung dürfen nicht bestehen.