Um einen Grundstücksteil grundbuchmäßig abschreiben zu können (Teilung), ist es notwendig zuvor ein Flurstück zu bilden. Gemäß § 7 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) darf die Teilung eines Grundstückes keine baurechtswidrigen Zustände schaffen. Zu beachten sind dabei insbesondere das Abstandsflächenrecht, die Erschließung und Brandabstände. Siehe auch Grenzfeststellung.