Amts- und Vertrauensärztlichen Untersuchungen, Gutachten und Stellungnahmen werden auf Antrag von Behörden, Einrichtungen und Institutionen sowie in Einzelfällen für Bürger durchgeführt und erstellt. Anlässe für amtsärztliche Gutachten sind in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder, den Beihilfeverordnungen sowie u. a. im Fahrlehrer- und Schornsteinfegergesetz oder der Hundehalterverordnung geregelt, wie
Die Gebühren übernimmt in der Regel der Auftraggeber. Bei Begutachtungen zur Durchführung von Heilkuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen hat der Antragsteller zumeist eine Gebühr selbst zu tragen.
Des Weiteren erstellt der Amts- und Vertrauensärztlichen Dienst u. a. Stellungnahmen
Die anfallende Gebühr hat der Antragsteller selbst zu tragen.
Im Vertrauensärztlichen Dienst werden Ärzte des Gesundheitsamtes als Vertrauensärzte des jeweiligen Auftraggebers tätig. Auftraggeber können Einrichtungen des öffentlichen Dienstes wie Verwaltungen, aber auch Kirchen sein.
Häufige Untersuchungsanlässe sind:
Ob die Gebühren vom Auftraggeber übernommen werden, ist unterschiedlich geregelt.
Die Ärzte erstellen im Vertrauensärztlichen Dienst im Rahmen der Amtshilfe Gutachten, vor allem für Sozialämter und Jugendämter. Häufige Fragestellungen sind:
Eventuell entstehende Gebühren werden vom Auftraggeber erstattet.
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen des Amts- und Vertrauensärztlichen Dienstes kann hier eingesehen werden.
Die Gebühren richten sich nach dem Arbeitsaufwand und werden entsprechend der jeweiligen Tarifstelle der Anlage zur Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung erhoben.