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Belehrungen für Lebensmittelpersonal nach § 43 Infektionsschutzgesetz (ehem. Gesundheitszeugnis)

Die Mitarbeiter führen für Beschäftigte im Lebensmittelverkehr Belehrungen über hygienische Voraussetzungen und Verpflichtungen bei der Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln durch und erteilen die erforderliche Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz (ehem. Gesundheitszeugnis).

Allgemeiner Hinweis:

Vorzulegen ist der Personalausweis oder Reisepass. Bei unter 16-Jährigen ist eine Einverständniserklärung einer/s Personensorgeberechtigten erforderlich. Für die Durchführung der Belehrung und die Ausstellung der Bescheinigung wird eine Gebühr in Höhe von 45,00 Euro erhoben. Die Gebühr ist vor Beginn der Belehrung im Bürgerservicebüro zu bezahlen. Wenn keine Tatsachen vorliegen, die eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich ausschließen, wird Ihnen der Belehrungsnachweis im Nachgang zu der Belehrung per Post zugesandt.

Bitte bringen Sie außerdem ein Schreibgerät (Kugelschreiber) mit.

Für die Terminplanung und die Vorbereitung der Teilnahmebescheinigungen ist eine namentliche Voranmeldung  erforderlich!

Einen Termin können Sie buchen über:


                                                                         TERMINBUCHUNG
 

Sollten Sie nicht über einen persönlichen E-Mail-Account verfügen oder noch Rückfragen zu den lebensmittelhygienischen Belehrungen haben, können Sie das Gesundheitsamt auch telefonisch unter Tel. 03321 / 403 7114 kontaktieren.

Bitte finden Sie sich für die Belehrung in Rathenow und Nauen ca. 30 Minuten vor Ihrem Termin für die notwendigen Formalien ein.

Wo und wann findet die Belehrung statt?

Belehrungsbeginn am Standort Rathenow:
donnerstags um 14.00 Uhr im

Landkreis Havelland
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow
Hauptgebäude der Kreisverwaltung, NICHT am Standort des Gesundheitsamtes!

Bitte nehmen Sie den Nebeneingang zur Kreisverwaltung über den Zugang Rosa-Luxemburg-Straße (Hofeinfahrt), um dort im Bürgerservice-Büro die Teilnahmegebühr in Höhe von 45,00 Euro zu entrichten. Wenn möglich bitten wir Sie um Zahlung mit EC-Karte!

Danach begeben Sie sich zum großen Sitzungssaal im I. OG über den Haupteingang , Platz der Freiheit 1.

Belehrungsbeginn am Standort Nauen:
dienstags um 14.00 Uhr und 15.00 Uhr.
im
Kreishaus Nauen
Goethestraße 59/60
14641 Nauen

Bitte nehmen Sie den Nebeneingang zum Kreishaus über den Zugang Hamburger Straße zum Bürgerservice-Büro („Eingang 4“), um die Teilnahmegebühr in Höhe von 45,00 Euro zu entrichten. Wenn möglich bitten wir Sie um Zahlung mit EC-Karte!

Die Belehrungen in Nauen finden im Sitzungssaal statt.

Wer benötigt eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)?

Eine Belehrung durch das Gesundheitsamt benötigen Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus,
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis,
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus,
  • Eiprodukte,
  • Säuglings- oder Kleinkindernahrung,
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse,
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage,
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen,
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände, wie Besteck, in Berührung kommen. Eine Belehrung benötigen sämtliche Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.
Personen, die lediglich mit bereits verpackten Lebensmitteln umgehen und Kellner, die ausschließlich servieren, benötigen keine Belehrung und erhalten folglich auch keine Bescheinigung.

Wann wird diese Belehrung benötigt?

Die Bescheinigung im Anschluss an eine Belehrung durch das Gesundheitsamt muss vor der erstmaligen Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich erworben werden. Die ausgestellte Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Beschäftigte, die im Besitz eines Zeugnisses nach § 18 Bundes-Seuchengesetz (ehemaliges/r Gesundheitszeugnis bzw. -pass) sind, benötigen keine erneute Belehrung bzw. Bescheinigung des Gesundheitsamtes.