Festgefrorene Abfälle in den Tonnen

Tipps für den Winter

Im Winter bei Minusgraden haben die Entsorger oder Müllfahrer oft das Problem, dass sich die Restmülltonnen oder insbesondere die Biotonnen nur unvollständig oder gar nicht entleeren lassen. Die Abfälle sind festgefroren. Dieses Problem lässt sich auch durch den Entsorger bzw. Müllfahrer vor Ort nicht lösen. Technische Möglichkeiten beim Entsorgungsvorgang, die festgefrorenen Abfälle aus den Behältern zu entfernen, gibt es nicht. Auch die Müllfahrer dürfen aus Arbeitsschutzgründen die angefrorenen Abfälle nicht aus dem Behälter lösen.

Nach der Abfallentsorgungssatzung ist der Müll so bereitzustellen, dass er sich mühelos und gefahrlos entleeren lässt. Damit die Abfälle mühelos abgeholt werden können, gibt die Fachverwaltung im Folgenden einige Tipps.

Vorbeugung des Festfrierens bei Restmülltonnen und Biotonnen:

  • Den Boden der Tonne sollte man mit einer Schicht zerknüllter Zeitungen oder Pappe auslegen. Diese saugt die Feuchtigkeit der Abfälle auf und isoliert die entstehende Wärme, so dass die Abfälle nicht am Tonnenboden festfrieren können.
  • Wenn erforderlich, sollte am Abfuhrtag der festgefrorene Müll von der Tonnenwand gelöst werden. Die Abfälle sollten möglichst nicht lose, sondern bei Restmülltonnen in Kunststoffbeuteln und bei Biotonnen in kompostierbaren Papiertüten oder mehrlagige Zeitung verpackt eingefüllt werden, so dass feuchte Abfälle keinen direkten Kontakt mit der Behälterwand haben.
  • Ganz wichtig ist, dass die Abfälle nicht eingepresst oder verdichtet werden - dadurch frieren sie noch schneller fest.
  • Wer die Möglichkeit hat, sollte die Tonne vor dem Abfuhrtag an einen frostsicheren Platz z. B. in den Schuppen oder die Garage stellen.

Das Entsorgungsunternehmen ist bemüht, die Abfallgefäße bei jeder Witterung zeitnah und ordnungsgemäß zu entleeren. Dafür wird aber auch die Mithilfe der Bürger benötigt. Sollte aus nicht vorhersehbaren Gründen, wie beispielsweise dem Festfrieren der Abfälle eine Leerung der Abfallbehälter nicht oder nur unvollständig durchgeführt werden, besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Leerung zu einem späteren Termin oder eine Erstattung der Leerungskosten.