Prostituiertenberatung des Gesundheitsamtes nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Am 1. Juli 2017 ist das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes, sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen in Kraft getreten.

Für Prostituierte ist neben einer persönlichen Anmeldepflicht, auch eine gesundheitliche Beratung vorgesehen. Die verpflichtende gesundheitliche Beratung nach §10 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz ist Voraussetzung für die Anmeldung einer Tätigkeit. Die Anmeldung der Tätigkeit erfolgt über das zuständige Ordnungsamt.

Die Gesundheitsberatung ist sowohl vor der ersten Anmeldung der auszuübenden Tätigkeit wahrzunehmen, als auch im weiteren Verlauf alle 12 Monate. Prostituierte unter 21 Jahren sind verpflichtet, sich zweimal jährlich gesundheitlich beraten zu lassen.

 

Inhalte der gesundheitlichen Beratung:

  • Krankheitsverhütung
  • Gesundheitsschutz
  • Empfängnisverhütung
  • Schwangerschaft
  • Alkohol- und Drogengebrauch

Die gesundheitliche Beratung erfolgt vertraulich und unterliegt der Schweigepflicht. Eine gesundheitliche Untersuchung findet nicht statt. Zwischen der Anmeldung und der gesundheitlichen Beratung dürfen nicht mehr als drei Monate liegen.

 

Im Anschluss an die Gesundheitsberatung wird eine Bescheinigung mit folgenden Angaben ausgestellt:

  • Vor- und Nachname der beratenen Person (ggf. auch Ausstellung einer Aliasbescheinigung in Kombination mit einer Aliasbescheinigung der Anmeldebehörde)
  • Geburtsdatum der beratenen Person
  • Datum der Beratung
  • Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde

Für die Gesundheitsberatung wird ein Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz benötigt. Die Beratung und die Ausstellung der Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung nach §10 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz sind gebührenfrei.