Elterngeld soll es Eltern ermöglichen, ihre Kinder zu betreuen und zu erziehen. Das Elterngeld ersetzt einen Teil ihres Einkommens. Basiselterngeld kann nur in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes bezogen werden. Der Anspruch besteht für 12 Lebensmonate des Kindes. Soweit sich bei mindestens einem Elternteil das Erwerbseinkommen nach der Geburt mindert, können zwei zusätzliche Basiselterngeldmonate genutzt werden. Ein Elternteil muss mindestens zwei Monate und kann höchstens zwölf Monate Basiselterngeld in Anspruch nehmen.
Es beträgt zwischen 300 Euro und 1800 Euro, je nach dem bisherigen Einkommen. Auf andere Sozialleistungen kann es angerechnet werden, zum Beispiel auf Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"), Grundsicherung oder Kinderzuschlag.
Für Eltern, deren Kinder ab 1. Juli 2015 geboren sind, wurde die Möglichkeit geschaffen, zwischen dem Bezug von Basiselterngeld und dem Bezug von Elterngeld Plus zu wählen und auch beides kombinieren zu können. Eltern haben dadurch die Möglichkeit, länger als bisher Elterngeld in Anspruch zu nehmen.
In Elterngeld Plus-Monaten wird höchstens die Hälfte des zustehenden Basiselterngeldes ausgezahlt. Durch die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus-Monaten kann der Bezugszeitraum des Elterngeldes über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus verlängert werden. Elterngeld kann frühestens ab Geburt beantragt und rückwirkend höchstens für drei Lebensmonate vor der Antragstellung gezahlt werden. Wenn Eltern sich entscheiden, in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten ihres Kindes gleichzeitig jeweils 25 bis 30 Wochenstunden erwerbstätig zu sein, gibt es einen zusätzlichen Partnerschaftsbonus. Die Eltern haben dann für diese Monate beide Anspruch auf jeweils weitere vier Monatsbeträge Elterngeld Plus.
Rechtsgrundlagen
Für Eltern, deren Kinder ab 01.09.2021 geboren sind, wurden einige Änderungen vorgenommen. Der Bezug von Elterngeld Plus ist auf maximal 32. Lebensmonate gekürzt worden. Beim Partnerschaftsbonus wird die Wochenarbeitszeit auf mindestens 24 Stunden pro Woche und maximal 32 Stunden pro Woche geändert. Auch die Bezugszeit des Partnerschaftsbonus wird flexibler, so können Eltern den Partnerschaftsbonus für 2-4 Lebensmonate parallel beantragen.
Eltern von frühgeborenen Kindern können einen längeren Anspruch von Basiselterngeld prüfen lassen. Hierzu wird die Kopie des Mutterpasses benötigt sowie eine Beratung in unserer Elterngeldstelle empfohlen.
Sie sind Mutter oder Vater des Kindes. Es kann ihr leibliches, Ihr Stiefkind, Adoptivkind oder ein Kind sein, das Sie adoptieren wollen. Verwandte zweiten oder dritten Grades können Elterngeld bekommen, wenn sie das Kind betreuen, weil die Eltern aufgrund schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod nicht können.
Betreuung des Kindes
Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
Keine Erwerbstätigkeit oder keine volle Erwerbstätigkeit
Sie arbeiten höchstens 30 Stunden pro Woche. (Geburten vor dem 01.09.2021)
*Sie arbeiten höchstens 32 Stunden pro Woche. (Geburten ab dem 01.09.2021)
Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
Wohnsitz im Landkreis Havelland
Ihr Kind wohnt im Havelland und ist hier gemeldet.
Einkommen im letzten Jahr: höchstens 150.000 Euro je Elternteil
Ihr zu versteuerndes Einkommen im Jahr vor der Geburt Ihres Kindes war nicht mehr als 300.000 Euro von beiden Elternteilen zusammen, wenn beide im selben Haushalt leben. Für Einkünfte, die im Ausland erzielt wurden, gelten besondere Regelungen.
Für die Beantragung von Bundeselterngeld werden keine Gebühren erhoben.
siehe Abschnitt "Formulare"
Ausweis-Dokumente
Personalausweise oder Reisepässe inklusive letzter Meldebescheinigung jedes Elternteils
Geburtsurkunde zur Beantragung von Elterngeld
im Original
Erklärung zum bisherigen Einkommen der Eltern
Eine Erklärung je Elternteil; siehe Abschnitt "Formulare"
Nachweise über das bisherige Einkommen der Eltern
bei nichtselbständigen Elternteilen:
Kindesvater: Einkommensnachweise 12 Monate vor Geburt des Kindes
Kindesmutter: Einkommensnachweise 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes
bei selbständiger Arbeit und Mischeinkünften:
letzter Einkommensteuerbescheid (Kalenderjahr vor der Geburt), sofern dieser noch nicht vorliegt, Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder entsprechende Glaubhaftmachung des Einkommens oder BWA (Betriebswirtschaftliche Auswertung)
Bescheinigung der Krankenkasse über Mutterschaftsgeld
Bescheinigung, ob Mutterschaftsgeld bezogen wurde und falls ja, in welcher Höhe oder Negativbescheinigung
Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über dessen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Falls Sie Mutterschaftsgeld erhalten und nicht selbständig arbeiten: Vorlage der Gehaltsnachweise während der Schutzfrist.
Bei Beamtinnen: Bescheinigung über die Dienstbezüge während des Mutterschutzes und die Dauer der Mutterschutzfrist.
Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber über die Elternzeit
Bestätigung über Ihre Arbeitszeit und das voraussichtliche Einkommen.
Bei nichtselbständiger Arbeit bestätigt Ihr Arbeitgeber Ihre Arbeitszeit.
Bei selbständiger Arbeit geben Sie eine eigene Erklärung über Ihre Arbeitszeit und das voraussichtliche Einkommen ab.
In beiden Fällen muss die Bestätigung den ganzen Zeitraum abdecken, in dem Sie Elterngeld beziehen.
Bei ausländischen Antragstellerinnen oder Antragstellern:
Melde-Bescheinigung, Aufenthaltstitel, Negativbescheinigung der Krankenkasse
Hinweis: Ab sofort können Sie den Elterngeldantrag auch online auf der bundesweiten Plattform www.elterngeld-digital.de ausfüllen. Ein digitaler Assistent unterstützt Sie bei der Antragsstellung.