Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung unserer Webseite zu ermöglichen. Es werden für den Betrieb der Seite notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Cookies für Statistikzwecke zulassen. Sie können die Datenschutzeinstellungen anpassen oder allen Cookies direkt zustimmen. Zur Datenschutzerklärung
Nur für die Funktionsweise der Seite erforderliche Cookies zulassen. Einige Cookies sind notwendig, um Ihnen die grundlegenden Funktionen dieser Webseite bereitzustellen und können daher nicht deaktiviert werden.
Wir nutzen auf unserer Internetseite das Open-Source-Software-Tool Matomo. Das Tool verwendet Cookies mit denen wir Besuche zählen können. Diese Textdateien werden auf Ihrem Computer gespeichert und machen es uns möglich, die Nutzung unserer Webseite zu analysieren. Ihre IP-Adresse ist für uns eine anonyme Kennung; wir haben keine technische Möglichkeit, Sie damit als angemeldeten Nutzer zu identifizieren. Sie bleiben als Nutzer anonym.
Wenn Sie mit der Auswertung Ihrer Daten einverstanden sind, dann aktivieren Sie bitte diesen Cookie.
Grob umschrieben ist die Amtsvormundschaft die Wahrnehmung der Aufgaben eines Vormundes durch das Jugendamt in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorgesehenen Fällen. Die Amtsvormundschaft betrifft nur Minderjährige. Sie ist ein Ersatz für die elterliche Sorge, d. h. die Eltern sind aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zumindest gehindert, die Minderjährigen in den die Person oder das Vermögen betreffenden Angelegenheiten nach außen zu vertreten. Prinzipiell hat also der Vormund dieselben Aufgaben wie die Eltern: Er muss für die Person und das Vermögen des Mündels sorgen (vgl. § 1793 BGB). Der Amtsvormund ist ausschließlich dem Wohl des Mündels verpflichtet. Er muss Partei für sein Mündel ergreifen und dazu die Lebenssituationen, Interessen und Bedürfnisse von ihm kennen.
Das Jugendamt überträgt die Ausübung dieser Aufgaben einzelnen Mitarbeitern. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den gesetzlichen und bestellten Amtsvormundschaften:
Die gesetzliche Amtsvormundschaft (AV) tritt unmittelbar "Kraft Gesetzes" ein, ohne das es einer gerichtlichen Anordnung und Bestellung bedarf. Hauptfall der gesetzlichen AV in der Praxis ist die Geburt eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern, wenn die Mutter noch minderjährig und damit lediglich beschränkt geschäftsfähig ist. Daneben gibt es noch die gesetzliche AV im Adoptionsverfahren (vgl. § 1791 c BGB).
Die bestellte Amtsvormundschaft (§ 1791 b BGB) unterscheidet sich vor allem dadurch, dass sie durch Anordnung des Vormundschafts- und Familiengerichtes begründet wird. Sie kommt beispielsweise bei Entzug (§§ 1666 bis 1675 BGB) oder Ruhen der elterlichen Sorge (§§ 1673 bis 1675 BGB) in Betracht und zwar im Hinblick auf die Vertretung des Mündels in der Personen- und Vermögenssorge. Auch wenn der sorgeberechtigte Elternteil verstirbt und keine geeignete andere Person die Vormundschaft übernehmen kann, wird das Jugendamt zum Amtsvormund bestellt.
Amtspflegschaft ist die Wahrnehmung der Aufgaben eines Pflegers durch das Jugendamt in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehen Fällen. Wenngleich Pflegschaften grundsätzlich auch für Volljährige in Betracht kommen, beschränkt sich die Aufgabe des Jugendamtes wie die AV ausschließlich auf Minderjährige. Der Pfleger unterscheidet sich von dem Vormund im Wesentlichen dadurch, dass er nur für einzelne, fest umgrenzte Aufgaben zuständig ist. Die Vormundschaft ist also in ihrer Fürsorgeaufgabe umfassend, Pflegschaft in der gleichen Funktion immer nur auf Teilbereiche beschränkt. In der Praxis relativ häufig sind Pflegschaften mit dem Wirkungskreis des "Aufenthaltsbestimmungsrechtes oder der "Gesundheitsfürsorge". Weitere Wirkungskreise wären z. B. Vertretung in des Minderjährigen Kindes in Strafverfahren, Vertretung in Vaterschaftsanfechtungs-/ -feststellungsverfahren, Antragstellung auf Soziale Leistungen.
Die Amtspflegschaft wird durch die Anordnung des Vormundschaftsgerichtes- oder Familiengerichtes und eventuell auf Antrag des sorgeberechtigten Elternteils begründet.
Einzel- bzw. Privatpersonen, die durch das Jugendamt zur Ausübung der Vormundschaft vorgeschlagen werden, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch den Amtsvormund.
Landkreis Havelland
- Jugendamt - / Haus II
Dienststelle Rathenow
Friedrich-Ebert-Ring 92b
14712 Rathenow
Stadt Rathenow , Stadt Nauen, Stadt Ketzin/Havel , Stadt Premnitz,
Gemeinde Wustermark, Gemeinde Milower Land,
Amt Rhinow, Amt Friesack, Amt Nennhausen
Frau Kanisch
Zimmer: 119
Tel.: 03385 551-2428
Fax: 03385 551-2144
Frau Schröder
Zimmer: 119
Tel.: 03385 551-5203
Fax: 03385 551-2144
Landkreis Havelland
- Jugendamt -
Dienststelle Falkensee
Hertzstraße 7
14612 Falkensee
Stadt Falkensee, Gemeinde Schönwalde-Glien, Gemeinde Dallgow-Döberitz, Gemeinde Brieselang
Frau Kühnl
Zimmer: E01
Tel.: 03321 403-5204
Fax: 03321 403-2144
Landkreis Havelland
- Jugendamt -
Dienststelle Nauen
Goethestraße 59/60
14641 Nauen
Gemeinde Brieselang, Gemeinde Dallgow-Döberitz, Gemeinde Schönwalde-Glien, Stadt Nauen, Stadt Falkensee
Frau Misch
Zimmer: 209
Tel.: 03321 403-5206
Fax: 03321 403-2144