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Amtsvormundschaften

Herzlich Wilkommen bei den Vormundschaften /-pflegschaften des Jugendamtes im Havelland...

Grob umschrieben ist die Amtsvormundschaft die Wahrnehmung der Aufgaben eines Vormundes durch das Jugendamt in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorgesehenen Fällen. Die Amtsvormundschaft betrifft nur Minderjährige. Sie ist ein Ersatz für die elterliche Sorge, d. h. die Eltern sind aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zumindest gehindert, die Minderjährigen in den die Person oder das Vermögen betreffenden Angelegenheiten nach außen zu vertreten. Prinzipiell hat also der Vormund dieselben Aufgaben wie die Eltern: Er muss für die Person und das Vermögen des Mündels sorgen (vgl. § 1793 BGB). Der Amtsvormund ist ausschließlich dem Wohl des Mündels verpflichtet. Er muss Partei für sein Mündel ergreifen und dazu die Lebenssituationen, Interessen und Bedürfnisse von ihm kennen.

Das Jugendamt überträgt die Ausübung dieser Aufgaben einzelnen Mitarbeitern. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den gesetzlichen und bestellten Amtsvormundschaften:

Die gesetzliche Amtsvormundschaft (AV) tritt unmittelbar "Kraft Gesetzes" ein, ohne das es einer gerichtlichen Anordnung und Bestellung bedarf. Hauptfall der gesetzlichen AV in der Praxis ist die Geburt eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern, wenn die Mutter noch minderjährig und damit lediglich beschränkt geschäftsfähig ist. Daneben gibt es noch die gesetzliche AV im Adoptionsverfahren (vgl. § 1791 c BGB).

Die bestellte Amtsvormundschaft (§ 1791 b BGB) unterscheidet sich vor allem dadurch, dass sie durch Anordnung des Vormundschafts- und Familiengerichtes begründet wird. Sie kommt beispielsweise bei Entzug (§§ 1666 bis 1675 BGB) oder Ruhen der elterlichen Sorge (§§ 1673 bis 1675 BGB) in Betracht und zwar im Hinblick auf die Vertretung des Mündels in der Personen- und Vermögenssorge. Auch wenn der sorgeberechtigte Elternteil verstirbt und keine geeignete andere Person die Vormundschaft übernehmen kann, wird das Jugendamt zum Amtsvormund bestellt.

Amts-, Ergänzungs- und Verfahrenspflegschaft

Amtspflegschaft ist die Wahrnehmung der Aufgaben eines Pflegers durch das Jugendamt in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehen Fällen. Wenngleich Pflegschaften grundsätzlich auch für Volljährige in Betracht kommen, beschränkt sich die Aufgabe des Jugendamtes wie die AV ausschließlich auf Minderjährige. Der Pfleger unterscheidet sich von dem Vormund im Wesentlichen dadurch, dass er nur für einzelne, fest umgrenzte Aufgaben zuständig ist. Die Vormundschaft ist also in ihrer Fürsorgeaufgabe umfassend, Pflegschaft in der gleichen Funktion immer nur auf Teilbereiche beschränkt. In der Praxis relativ häufig sind Pflegschaften mit dem Wirkungskreis des "Aufenthaltsbestimmungsrechtes oder der "Gesundheitsfürsorge". Weitere Wirkungskreise wären z. B. Vertretung in des Minderjährigen Kindes in Strafverfahren, Vertretung in Vaterschaftsanfechtungs-/ -feststellungsverfahren, Antragstellung auf Soziale Leistungen.
Die Amtspflegschaft wird durch die Anordnung des Vormundschaftsgerichtes- oder Familiengerichtes und eventuell auf Antrag des sorgeberechtigten Elternteils begründet.

Einzel- bzw. Privatpersonen, die durch das Jugendamt zur Ausübung der Vormundschaft vorgeschlagen werden, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch den Amtsvormund.