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Jugendhilfeausschuss

Der Jugendhilfeausschuss ist ein Gremium des Kreistages des Landkreises Havelland. Seine Mitglieder werden gemäß § 127 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und zum Schutz junger Menschen (Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz – BbgKJG) mindestens 6 x im Jahr einberufen. Er ist neben der Verwaltung Teil des zweigliedrigen Jugendamtes und als beschließender Ausschuss für alle Angelegenheiten der Jugendhilfe (§§ 11 bis 41 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)) zuständig. Mit dieser Zweigliedrigkeit nimmt das Jugendamt in der Behördenlandschaft eine besondere Stellung ein. Sie ist Ausdruck des Gebots der partnerschaftlichen Zusammenarbeit von öffentlicher und freier Jugendhilfe und spiegelt damit die Bedeutung freier Träger und des ehrenamtlichen Engagements für die Belange von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien wider.

Die für den Jugendhilfeausschuss geltenden Rechtsbestimmungen finden sich:

  • bundesgesetzlich in den §§ 70, 71 SGB VIII
  • landesrechtlich in den §§ 127 bis 130 des BbgKJG sowie
  • auf kommunaler Ebene in der Jugendamtssatzung im Sinne des § 126 BbgKJG.

Vor jeder Beschlussfassung des Kreistages zu Fragen der Jugendhilfe ist der Jugendhilfeausschuss anzuhören.

Mitglieder

Gemäß § 4 der Satzung des Jugendamtes des Landkreises Havelland vom 04.12.2024 gehören dem Jugendhilfeausschuss insgesamt 15 stimmberechtigte Mitglieder an, welche sich zusammensetzen aus:

  • Der Landrätin oder dem Landrat oder einer von ihnen bestellten Vertretung aus der Verwaltung des Landkreises;
  • Weitere stimmberechtigte Mitglieder sind 8 Mitglieder des Kreistages oder von ihm gewählte Erwachsene sowie jugendliche Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet haben, die in der Jugendhilfe erfahren sind;
  • 6 Mitglieder, die auf Vorschlag der im Landkreis Havelland wirkenden, anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Kreistag gewählt werden.

Gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung des Jugendamtes werden die oder der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder gewählt.

Weiterhin gehören dem Jugendhilfeausschuss beratende Mitglieder an. Diese sind die im § 129 Absatz 1 Genannten und in der Regel die nach § 129 Absatz 2 BbgKJG Entsandten.

Unterausschuss / Jugendhilfeplanung

Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung ist ein Gremium des Jugendhilfeausschusses. Seine Mitglieder werden im Bedarfsfall einberufen. Gemäß § 130 BbgKJG bildet der Jugendhilfeausschuss einen Unterausschuss Jugendhilfeplanung. Für den Jugendhilfeausschuss und seinen Unterausschuss gelten gemäß § 127 Abs. 1 BbgKJG die Bestimmungen des § 44 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, soweit das Achte Buch Sozialgesetzbuch und das BbgKJG nichts Anderes bestimmen. Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung tagt im Vorfeld einer Sitzung des Jugendhilfeausschusses, wenn Angelegenheiten der Jugendhilfeplanung (Vorhalten  bedarfsgerechter Angebote) im Jugendhilfeausschuss behandelt werden.