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Jugendhilfeausschuss

Der Jugendhilfeausschuss ist ein Gremium des Kreistages des Landkreises Havelland. Seine Mitglieder werden gemäß § 127 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und zum Schutz junger Menschen (Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz – BbgKJG) mindestens 6 x im Jahr einberufen. Er ist neben der Verwaltung Teil des zweigliedrigen Jugendamtes und als beschließender Ausschuss für alle Angelegenheiten der Jugendhilfe (§§ 11 bis 41 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)) zuständig. Mit dieser Zweigliedrigkeit nimmt das Jugendamt in der Behördenlandschaft eine besondere Stellung ein. Sie ist Ausdruck des Gebots der partnerschaftlichen Zusammenarbeit von öffentlicher und freier Jugendhilfe und spiegelt damit die Bedeutung freier Träger und des ehrenamtlichen Engagements für die Belange von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien wider.

Die für den Jugendhilfeausschuss geltenden Rechtsbestimmungen finden sich:

  • bundesgesetzlich in den §§ 70, 71 SGB VIII
  • landesrechtlich in den §§ 127 bis 130 des BbgKJG sowie
  • auf kommunaler Ebene in der Jugendamtssatzung.

Vor jeder Beschlussfassung des Kreistages zu Fragen der Jugendhilfe ist der Jugendhilfeausschuss anzuhören.

Mitglieder

Gemäß § 4 der Satzung des Jugendamtes des Landkreises Havelland vom 10.07.2013 gehören dem Jugendhilfeausschuss insgesamt 10 stimmberechtigte Mitglieder an. Von den 10 Mitgliedern sind 6 Mitglieder außerdem im Kreistages vertreten.

Vier stimmberechtigte Mitglieder werden von im Landkreis Havelland wirkenden, anerkannten Trägern der Jugendhilfe vorgeschlagen.

Alle Mitglieder werden vom Kreistag gewählt.

Gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung des Jugendamtes werden die oder der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder gewählt.

Weiterhin gehören dem Jugendhilfeausschuss beratende Mitglieder an. Diese sind die im § 129 Absatz 1 Genannten und in der Regel die nach § 129 Absatz 2 BbgKJG Entsandten.

Unterausschuss / Jugendhilfeplanung

Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung ist ein Gremium, das vom Jugendhilfeausschusses gemäß § 130 BbgKJG gebildet wird. Seine Mitglieder werden im Bedarfsfall einberufen. Für den Jugendhilfeausschuss und seinen Unterausschuss gelten gemäß § 127 Abs. 1 BbgKJG die Bestimmungen der §§ 43 und 44 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, soweit das Achte Buch Sozialgesetzbuch und das BbgKJG nichts Anderes bestimmen. Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung tagt im Vorfeld einer Sitzung des Jugendhilfeausschusses, wenn Angelegenheiten der Jugendhilfeplanung (Steuerung und Planung bedarfsgerechter Angebote) im Jugendhilfeausschuss behandelt werden.