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Der Jugendhilfeausschuss ist neben der Verwaltung Teil des zweigliedrigen Jugendamtes und als beschließender Ausschuss für alle Angelegenheiten der Jugendhilfe (§§ 11 bis 41 SGB VIII) zuständig. Mit dieser Zweigliedrigkeit nimmt das Jugendamt in der Behördenlandschaft eine besondere Stellung ein. Sie ist Ausdruck des Gebots der partnerschaftlichen Zusammenarbeit von öffentlicher und freier Jugendhilfe und spiegelt damit die Bedeutung freier Träger und des ehrenamtlichen Engagements für die Belange von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien wider.
Die für den Jugendhilfeausschuss geltenden Rechtsbestimmungen finden sich:
Vor jeder Beschlussfassung des Kreistages zu Fragen der Jugendhilfe ist der Jugendhilfeausschuss anzuhören.