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Unterhaltsvorschuss

Beschreibung der Dienstleistung

Das Unterhaltsvorschussgesetz ist ein Teil des Sozialgesetzbuches. Die Leistung dient der Sicherstellung des Unterhaltes für minderjährige Kinder, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen oder einen geringeren Unterhalt als die Unterhaltsvorschussleistung für sein Kind zahlt oder ein Elternteil verstorben ist und die Halbwaisenrente niedriger als die Unterhaltsvorschussleistung ist. Der Unterhaltsvorschuss ist grundsätzlich durch den unterhaltspflichtigen Elternteil im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit zu erstatten.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 1 ff. Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)

Höhe der Leistungen

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach den für die betreffende Altersstufe festgelegten Mindestunterhaltsbeträgen abzüglich des vollen Erstkindergeldes.

NEU | Ab 01.01.2024 beträgt der Unterhaltsvorschuss monatlich

  • in der 1. Altersstufe (bis unter 6 Jahren) 230,00 €
  • in der 2. Altersstufe (6 bis unter 12 Jahren) 301,00 €
  • in der 3. Altersstufe (12 bis unter 18 Jahren) 395,00 €

Ab 01.01.2023 beträgt der Unterhaltsvorschuss monatlich

  • in der 1. Altersstufe (bis unter 6 Jahren) 187,00 €
  • in der 2. Altersstufe (6 bis unter 12 Jahren) 252,00 €
  • in der 3. Altersstufe (12 bis unter 18 Jahren) 338,00 €

Auf den Unterhaltsvorschuss werden Unterhaltszahlungen und unterhaltsrelevante Zahlungen sowie Waisenbezüge und Einkommen des Kindes (ab dem 15. Lebensjahr) angerechnet.

Die notwendigen Anträge sind online verfügbar und an das Jugendamt des Landkreises Havelland zu übermitteln.

Anspruchsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Leistung sind im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn

  • ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
  • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.

Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ebenfalls unter den o. a. Voraussetzungen einen Anspruch, wenn:

  • das Kind keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
  • der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600,00 Euro brutto verfügt und nur ergänzende Leistungen nach dem SGB II bezieht.

Erforderliche Unterlagen

Der alleinerziehende Elternteil muss bei der für seinen Wohnort zuständigen Unterhaltsvorschussstelle einen schriftlichen Antrag stellen. Dieser kann sowohl online  als auch auf dem Postweg oder persönlich eingereicht werden. Für den Online-Antrag ist ein Drucker erforderlich. Der Antrag wird digital ausgefüllt und eingereicht. Zum Abschluss muss jedoch noch eine Seite ausgedruckt und unterzeichnet werden. Dieser Ausdruck mit Unterschrift ist beim Jugendamt im Original einzureichen. Erst mit Eingang der Unterschrift gilt der Antrag als tatsächlich gestellt, weshalb auch erst ab diesem Zeitpunkt Ansprüche durch die Unterhaltsvorschussstelle geprüft werden können. Sollte Ihnen kein Drucker zur Verfügung stehen, haben Sie auch die Möglichkeit sich ein Antragsformular zusenden zu lassen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unterhaltsvorschussstelle.

Auf Wunsch sind Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unterhaltsvorschussstelle beim Ausfüllen des Antrages behilflich.

Folgende Unterlagen in Kopie sind für den Antrag notwendig und können beim Online-Antrag auch digital mit eingereicht werden:

  • aktuelle Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschaftsanerkennung, ggf. mit Zustimmungserklärungen
  • Unterhaltstitel (zum Beispiel Urkunde, Urteil, Beschluss oder Vergleich)
  • gültiger Personalausweis / Reisepass des antragstellenden Elternteils
  • ggf. Aufenthaltserlaubnis
  • aktuelle Meldebescheinigung vom zuständigen Einwohnermeldeamt vom antragstellenden Elternteil und Kind (nicht älter als 3 Monate)
  • Bescheid über Waisenbezüge, Nachweise über die letzten drei Unterhaltszahlungen sofern zutreffend

Bei dauerndem Getrenntleben:

  • Nachweis der Lohnsteuerklasse
  • Nachweis über das Getrenntleben vom Ehepartner ( Schreiben des Rechtsanwalts, der Rechtsanwältin oder eigene Erklärung)
  • Scheidungsurteil, sofern zutreffend

Zusätzlich für Kinder ab dem 12. Lebensjahr:

  • aktueller, vollständiger Bewilligungsbescheid vom Jobcenter, sofern zutreffend

Zusätzlich für Kinder ab dem vollendeten 15. Lebensjahr:

  • Schulbescheinigung
  • Einkommensnachweise (z. B. Ausbildungsvergütung), sofern zutreffend