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Elterngeld

Beschreibung der Leistung

Elterngeld ermöglicht Eltern, ihre Kinder zu betreuen und zu erziehen. Es ersetzt einen Teil ihres Einkommens. Elterngeld kann frühestens ab Geburt beantragt und rückwirkend höchstens für drei Lebensmonate vor der Antragstellung gezahlt werden.

Basiselterngeld kann nur in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes bezogen werden. Der Anspruch besteht für 12 Lebensmonate des Kindes. Zwei zusätzliche Monate können beantragt werden, soweit sich bei mindestens einem Elternteil das Erwerbseinkommen nach der Geburt mindert. Ein Elternteil muss mindestens zwei Monate und kann höchstens zwölf Monate Basiselterngeld in Anspruch nehmen.
Es beträgt zwischen 300 Euro und 1800 Euro, je nach dem bisherigen Einkommen. Auf andere Sozialleistungen kann es angerechnet werden, zum Beispiel auf Arbeitslosengeld II, Grundsicherung oder Kinderzuschlag.

Es besteht die Möglichkeit, zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus zu wählen. Eine Kombination ist auch möglich. Eltern haben dadurch die Möglichkeit, länger Elterngeld in Anspruch zu nehmen.

In Elterngeld Plus-Monaten wird höchstens die Hälfte des zustehenden Basiselterngeldes ausgezahlt. Der Bezugszeitraum des Elterngeldes kann über den 14. bis maximal zum 32. Lebensmonat des Kindes hinaus verlängert werden.

Beim Partnerschaftsbonus müssen beide Elternteile mindestens 24 Stunden und maximal 32 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Es kann zwischen 2-4 Lebensmonate gewählt werden.

Eltern von frühgeborenen Kindern können einen längeren Anspruch von Basiselterngeld prüfen lassen. Hierzu wird die Kopie des Mutterpasses benötigt sowie eine Beratung in unserer Elterngeldstelle empfohlen.

Rechtsgrundlagen

Bitte beachten Sie:

Eingereichte Nachweise und Unterlagen werden nach der Erfassung künftig vernichtet.  Bitte reichen Sie nur Kopien z.B. von Einkommensnachweisen ein. Außerdem ist dem Elterngeldantrag die extra dafür vorgesehene Fassung der Geburtsurkunde des Kindes im Original beizufügen.

Die Bearbeitung von Elterngeld beansprucht im Landkreis Havelland aktuell einen Zeitraum von ca. 6 Wochen.

Die genannten Formulare sowie Informationen zu den Ansprechpartnerinnen und Sprechzeiten finden die Bürger und Bürgerinnen auf dieser Seite.

Zur Organisation einer störungsfreien Arbeitszeit werden montags und mittwochs keine Telefonate geführt.

  • Eigenes Kind

    Sie sind Mutter oder Vater des Kindes. Es kann ihr leibliches, Ihr Stiefkind, Adoptivkind oder ein Kind sein, das Sie adoptieren wollen. Verwandte zweiten oder dritten Grades können Elterngeld bekommen, wenn sie das Kind betreuen, weil die Eltern aufgrund schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod nicht können.

  • Betreuung des Kindes
    Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.

  • Keine Erwerbstätigkeit oder keine volle Erwerbstätigkeit
    *Sie arbeiten höchstens 32 Stunden pro Woche.

  • Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
    Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.

  • Wohnsitz im Landkreis Havelland
    Ihr Kind wohnt im Havelland und ist hier gemeldet.

  • Einkommen im letzten Jahr: höchstens 150.000 Euro je Elternteil
    Ihr zu versteuerndes Einkommen im Jahr vor der Geburt Ihres Kindes war nicht mehr als 300.000 Euro von beiden Elternteilen zusammen, wenn beide im selben Haushalt leben. Für Einkünfte, die im Ausland erzielt wurden, gelten besondere Regelungen.

Für die Beantragung von Bundeselterngeld werden keine Gebühren erhoben.

  • Antragsformular

    siehe Abschnitt "Formulare"

  • Ausweis-Dokumente
    Personalausweise oder Reisepässe inklusive letzter Meldebescheinigung jedes Elternteils

  • Geburtsurkunde zur Beantragung von Elterngeld
    im Original

  • Nachweise über das bisherige Einkommen der Eltern
    bei nichtselbständigen Elternteilen:
    Kindesvater: Einkommensnachweise 12 Monate vor Geburt des Kindes
    Kindesmutter: Einkommensnachweise 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes

  • bei selbständiger Arbeit und Mischeinkünften:
    letzter Einkommensteuerbescheid (Kalenderjahr vor der Geburt), sofern dieser noch nicht vorliegt, Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder entsprechende Glaubhaftmachung des Einkommens oder BWA (Betriebswirtschaftliche Auswertung)

  • Bescheinigung der Krankenkasse über Mutterschaftsgeld
    Bescheinigung, ob Mutterschaftsgeld bezogen wurde und falls ja, in welcher Höhe oder Negativbescheinigung

  • Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über dessen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
    Falls Sie Mutterschaftsgeld erhalten und nicht selbständig arbeiten: Vorlage der Gehaltsnachweise während der Schutzfrist.
    Bei Beamtinnen: Bescheinigung über die Dienstbezüge während des Mutterschutzes und die Dauer der Mutterschutzfrist.

  • Bei nichtselbstständiger Arbeit:

    Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber über die Elternzeit

  • Falls Sie während Ihrer Elternzeit arbeiten:

    Bestätigung über Ihre Arbeitszeit und das voraussichtliche Einkommen.
    Bei nichtselbständiger Arbeit bestätigt Ihr Arbeitgeber Ihre Arbeitszeit.
    Bei selbständiger Arbeit geben Sie eine eigene Erklärung über Ihre Arbeitszeit und das voraussichtliche Einkommen ab.
    In beiden Fällen muss die Bestätigung den ganzen Zeitraum abdecken, in dem Sie Elterngeld beziehen.

  • Bei ausländischen Antragstellerinnen oder Antragstellern:
    Meldebescheinigung, Aufenthaltstitel, Negativbescheinigung der Krankenkasse