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Die Kindertagesbetreuung gewährleistet die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und dient dem Wohl und der Entwicklung der Kinder. Sie leistet familienergänzend einen Beitrag zur Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung der Kinder.
Der örtliche Träger der Jugendhilfe stellt gemäß § 12 Absatz 3 Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG) im Benehmen mit den Trägern der freien Jugendhilfe und den Gemeinden einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung auf und schreibt ihn rechtzeitig fort. Der Bedarfsplan weist die Einrichtungen aus, die zur Erfüllung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG als erforderlich erachtet werden.
Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Übergang in die 5. Klassenstufe haben einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Förderung in der Kindertagesbetreuung. Für Kinder im ersten Lebensjahr und für Grundschulkinder der 5. und 6. Klassenstufe kommt die Betreuung in Betracht, wenn sie erforderlich ist. Das kann z.B. begründet sein durch:
Mit der Prüfung des Rechtsanspruches, der Feststellung des notwendigen Beteuungsumfanges und der Vermittlung freier Plätze wurden die kreisangehörigen Gemeinde, Städte und Ämter beauftragt. Bitte wenden Sie sich dort an den Fachbereich Kindertagesbetreuung.
Der Förderungsauftrag der Kindertagesbetreuung kann durch verschiedene Betreuungsformen erfüllt werden:
Landkreis Havelland
- Referat 52 - Haus II
Kinder & Jugendförderung
Dienststelle Rathenow
Friedrich-Ebert-Ring 92b
14712 Rathenow