Das Unterhaltsvorschussgesetz ist ein Teil des Sozialgesetzbuches. Die Leistung dient der Sicherstellung des Unterhaltes für minderjährige Kinder, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen oder einen geringeren Unterhalt als die Unterhaltsvorschussleistung für sein Kind zahlt oder ein Elternteil verstorben ist und die Halbwaisenrente niedriger als die Unterhaltsvorschussleistung ist. Der Unterhaltsvorschuss ist grundsätzlich durch den unterhaltspflichtigen Elternteil im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit zu erstatten.
Rechtsgrundlagen
Höhe der Leistungen
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach den für die betreffende Altersstufe festgelegten Mindestunterhaltsbeträgen abzüglich des vollen Erstkindergeldes.
NEU | Ab 01.01.2025 beträgt der Unterhaltsvorschuss monatlich
Ab 01.01.2024 beträgt der Unterhaltsvorschuss monatlich
Auf den Unterhaltsvorschuss werden Unterhaltszahlungen und unterhaltsrelevante Zahlungen sowie Waisenbezüge und Einkommen des Kindes (ab dem 15. Lebensjahr) angerechnet.
Die notwendigen Anträge sind online verfügbar und an das Jugendamt des Landkreises Havelland zu übermitteln.
Die Voraussetzungen für die Leistung sind im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn
Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ebenfalls unter den o. a. Voraussetzungen einen Anspruch, wenn:
Der alleinerziehende Elternteil muss bei der für seinen Wohnort zuständigen Unterhaltsvorschussstelle einen schriftlichen Antrag stellen. Dieser kann sowohl online als auch auf dem Postweg oder persönlich eingereicht werden.
Sofern der alleinerziehende Elternteil über einen Personalausweis mit elektronischen Funktionen verfügt, kann der Unterhaltsvorschuss online auch ausschließlich digital beantragt werden. Der elektronische Personalausweis ermöglicht eine qualifizierte elektronische Unterschrift, die für die wirksame Antragstellung notwendig ist.
Wer nicht über ein entsprechendes Ausweisdokument verfügt, muss weiterhin die Unterschriftenseite ausdrucken (Drucker erforderlich) und diese dann, eigenhändig unterschrieben, an die Unterhaltsvorschussstelle senden. Erst mit Eingang der Unterschrift gilt der Antrag als gestellt. Sollte Ihnen kein Drucker zur Verfügung stehen, haben Sie auch die Möglichkeit sich ein Antragsformular zusenden zu lassen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unterhaltsvorschussstelle.
Auf Wunsch sind Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unterhaltsvorschussstelle beim Ausfüllen des Antrages behilflich.
Folgende Unterlagen in Kopie sind für den Antrag notwendig und können beim Online-Antrag auch digital mit eingereicht werden:
Bei dauerndem Getrenntleben:
Zusätzlich für Kinder ab dem 12. Lebensjahr:
Zusätzlich für Kinder ab dem vollendeten 15. Lebensjahr: