Beistandschaft

Beschreibung der Dienstleistung

Der Beistand vertritt Ihr Kind gesetzlich bei

  • Vaterschaftsfestellung
  • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (auch gerichtlich)

Rechtsgrundlagen

  • Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), §§ 52a, 55/56, 59/60
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 1712 ff.
  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), §§ 169 ff., 231 ff.

Voraussetzungen & Antragsstellung

  • Ihr Kind ist minderjährig
  • Sie sind sorgeberechtigt
  • Das Kind befindet sich in Ihrer Obhut
  • Schriftlicher Antrag (formlos)

Eine von Ihnen beantragte Beistandschaft kann jederzeit schriftlich (formlos) beendet werden. Sie endet Kraft Gesetz:

  • mit der Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes,
  • wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet,
  • wenn eine der oben genannten Voraussetzungen entfällt.

Gebühren

Für die Beistandschaft in unserem Jugendamt werden keine Gebühren erhoben.

Hinweis: In etwaigen Verfahren  können Gerichtskosten entstehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels (sofern bereits vorhanden)
  • Nachweis der Vaterschaftsfeststellung (wenn die Vaterschaft bereits festgestellt wurde)