Beschreibung der Dienstleistung
Der Beistand vertritt Ihr Kind gesetzlich bei
- Vaterschaftsfestellung
- Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (auch gerichtlich)
Rechtsgrundlagen
- Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), §§ 52a, 55/56, 59/60
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 1712 ff.
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), §§ 169 ff., 231 ff.
Voraussetzungen & Antragsstellung
- Ihr Kind ist minderjährig
- Sie sind sorgeberechtigt
- Das Kind befindet sich in Ihrer Obhut
- Schriftlicher Antrag (formlos)
Eine von Ihnen beantragte Beistandschaft kann jederzeit schriftlich (formlos) beendet werden. Sie endet Kraft Gesetz:
- mit der Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes,
- wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet,
- wenn eine der oben genannten Voraussetzungen entfällt.
Gebühren
Für die Beistandschaft in unserem Jugendamt werden keine Gebühren erhoben.
Hinweis: In etwaigen Verfahren können Gerichtskosten entstehen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde des Kindes
- vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels (sofern bereits vorhanden)
- Nachweis der Vaterschaftsfeststellung (wenn die Vaterschaft bereits festgestellt wurde)