Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung unserer Webseite zu ermöglichen. Es werden für den Betrieb der Seite notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Cookies für Statistikzwecke zulassen. Sie können die Datenschutzeinstellungen anpassen oder allen Cookies direkt zustimmen. Zur Datenschutzerklärung
Nur für die Funktionsweise der Seite erforderliche Cookies zulassen. Einige Cookies sind notwendig, um Ihnen die grundlegenden Funktionen dieser Webseite bereitzustellen und können daher nicht deaktiviert werden.
Wir nutzen auf unserer Internetseite das Open-Source-Software-Tool Matomo. Das Tool verwendet Cookies mit denen wir Besuche zählen können. Diese Textdateien werden auf Ihrem Computer gespeichert und machen es uns möglich, die Nutzung unserer Webseite zu analysieren. Ihre IP-Adresse ist für uns eine anonyme Kennung; wir haben keine technische Möglichkeit, Sie damit als angemeldeten Nutzer zu identifizieren. Sie bleiben als Nutzer anonym.
Wenn Sie mit der Auswertung Ihrer Daten einverstanden sind, dann aktivieren Sie bitte diesen Cookie.
Information:
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
in der Woche vom 27.11.2023 bis einschließlich 30.11.2023 ist der Fachbereich Unterhalt, Beistandschaften und Beurkundungen am Standort Rathenow und Nauen nicht für persönliche Sprechzeiten erreichbar. Vaterschaftsanerkennungen können im Standesamt vorgenommen werden.
Ab dem 04.12.2023 bis zum Ende des aktuellen Jahres finden die persönlichen Sprechzeiten lediglich am Dienstag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr statt.
Weiterhin steht Ihnen eine Telefonsprechstunde am Montag, Mittwoch und Donnerstag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 10:00 Uhr zur Verfügung.
Wir bitten um Ihr Verständnis.
Mit der am 1.7.1998 in Kraft getretenen Reform des Kindschaftsrechts können Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind ausüben. Haben sich die Eltern für die gemeinsame Sorge entschieden, können sie das durch die Vorlage der Sorgeerklärung (Urkunde) nachweisen. Wurde eine gemeinsame Sorgeerklärung nicht abgegeben, so muss die Mutter gegenüber z. B. Kindertageseinrichtungen, Schulen, Behörden, Banken oder in gerichtlichen Verfahren ihre Alleinsorge nachweisen. Dafür ist die Auskunft über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen (auch Sorgerechtsbescheinigung oder Negativatbescheinigung genannt) vorgesehen. Sobald eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen wurde, ist die Regel der Sorge durch den entsprechenden Gerichtsbeschluss nachzuweisen. In diesem Falle entbehrt es einer Bescheinigung des Jugendamtes gem. § 58a, Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII).
Rechtsgrundlagen
Antragsstellung
Gebühren
Für die Negativbescheinigung in unserem Jugendamt werden keine Gebühren erhoben.
Erforderliche Unterlagen
Dienstag:
09.00 Uhr - 12.00 Uhr
15.00 Uhr - 18.00 Uhr
Donnerstag:
09.00 Uhr - 12.00 Uhr
Freitag:
09:00 Uhr - 12:00 Uhr nach Vereinbarung
* Es handelt sich um offene Sprechzeiten. Um die Bearbeitungs- und Wartezeiten so gering wie möglich zu halten, wird darum gebeten, vorab Termine mit Ihrem Ansprechpartner (telefonisch oder per E-Mail) zu vereinbaren.