Mit der am 1.7.1998 in Kraft getretenen Reform des Kindschaftsrechts können Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind ausüben. Haben sich die Eltern für die gemeinsame Sorge entschieden, können sie das durch die Vorlage der Sorgeerklärung (Urkunde) nachweisen. Wurde eine gemeinsame Sorgeerklärung nicht abgegeben, so muss die Mutter gegenüber z. B. Kindertageseinrichtungen, Schulen, Behörden, Banken oder in gerichtlichen Verfahren ihre Alleinsorge nachweisen. Dafür ist die Auskunft über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen (auch Sorgerechtsbescheinigung oder Negativatbescheinigung genannt) vorgesehen. Sobald eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen wurde, ist die Regel der Sorge durch den entsprechenden Gerichtsbeschluss nachzuweisen. In diesem Falle entbehrt es einer Bescheinigung des Jugendamtes gem. § 58a, Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII).
Rechtsgrundlagen
Antragsstellung
Gebühren
Für die Negativbescheinigung in unserem Jugendamt werden keine Gebühren erhoben.
Erforderliche Unterlagen