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Duale Ausbildung

Berufsschülerinnen und Berufsschülern, die sich in einer dualen Ausbildung befinden und eine Arbeits- oder Ausbildungsvergütung beziehen, gewährt der Landkreis Havelland Zuschüsse zu den Fahrtkosten zwischen Wohnung und Berufsschule.

Grundvoraussetzung für diese Bezuschussung ist, dass die jeweilige Ausbildungsstätte ihren Sitz im Landkreis Havelland hat.

Die Bezuschussung der Fahrtkosten ist von den Personensorgeberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern beim Landkreis Havelland zu beantragen. Werden die Anspruchsvoraussetzungen für eine Bezuschussung grundsätzlich festgestellt, haben die Antragsteller die Beförderung in eigener Verantwortung zu organisieren und die hierfür aufzuwendenden Kosten für mindestens einen Monat zu verauslagen. Zuschüsse zu den Fahrtkosten können von den Antragstellern für den zurückliegenden Zeitraum eines Schuljahres (für einen Monat oder für bis zu 12 Monate) beim Landkreis Havelland beantragt werden.

Hierfür ist das vom Landkreis Havelland vorgesehene Formular zu verwenden, dem geeignete Nachweise über die verauslagten Beförderungskosten beizufügen sind.

An wen wende ich mich?

Landkreis Havelland Schulverwaltungsamt

  • Frau Gabriele Bornemann
  • Platz der Freiheit 1
  • 14712 Rathenow
  • 03385 551-4513
  • 03385 551-34513
  • E-Mail schreiben

Welche Gebühren/Entgelte/Auslagen kommen auf mich zu?

Für das Verwaltungsverfahren der Gewährung von Zuschüssen zu den Fahrtkosten für die duale Ausbildung werden keine Gebühren/Entgelte erhoben.

Für Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die sich in einer dualen Ausbildung befinden, beträgt der monatliche Eigenanteil, ohne Berücksichtigung von erhöhten Zuschüssen für Empfänger von Sozialleistungen nach dem AsylbLG, dem SGB II, dem SGB XII, dem Bürgergeld-Gesetz, dem WoGG und/oder dem Wohngeld-Plus-Gesetz oder dem BKGG maximal 20 €.

Welche Rechtsvorschriften sind wichtig?

§ 112 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG)

Satzung des Landkreises Havelland über die Schülerbeförderung und die Gewährung von Zuschüssen zu den Schülerfahrtkosten vom 17. April 2023 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 06/2023), Inkrafttreten am 1. August 2023