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Mantelverordnung

 

 

Am 01.08.2023treten die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und die Neufassung der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) als Teil der sogenannten Mantelverordnung in Kraft.

 

Beide Verordnungen wirken sich auf die Bau- und Abfallwirtschaft aus und bedingen Änderungen im bisherigen Umgang mit mineralischen Abfällen (Bauschutt, Bodenaushub, etc.), mineralischen Ersatzbaustoffen (Recyclingbaustoffen) und beim Auf- oder Einbringen von Materialien in den Boden.  

Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) regelt die stofflichen Anforderungen bei der Abgabe von mineralischen Abfällen, der Herstellung von Ersatzbaustoffen und dem anschließenden Einbau in technische Bauwerke (z.B. Verkehrswege oder befestigte Flächen, wie Gebäudefundamente und Parkplätze).  

Durch die Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) werden die Anforderungen zum Einbau von Bodenmaterial außerhalb von technischen Bauwerken bestimmt. Darüber hinaus enthält sie Anforderungen an die Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen (Schadstoffeintrag, Bodenverdichtung und Bodenerosion) und zur Abwehr,  Untersuchung und Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten.

Ersatzbaustoffverordnung

Mineralische Ersatzbaustoffe im Anwendungsbereich der Verordnung sind u. a.

  • Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen,
  • Schlacken aus der Metallerzeugung und
  • Aschen aus thermischen Prozessen.

Die Herstellung erfolgt dabei durch Anlagen, in denen die mineralischen Stoffe behandelt, insbesondere sortiert, getrennt, zerkleinert, gesiebt, gereinigt oder abgekühlt werden.

Ab sofort können mineralische Ersatzbaustoffe, welche durch Bauherrn oder Verwender auf Basis der Regelungen der EBV bewertet wurden, vor allem in technischen Bauwerken verwendet werden, z. Bsp.:

  • Straßen,
  • Schienenverkehrswege,
  • befestigte Flächen,
  • Lagerflächen,
  • Leitungsgräben,
  • Lärm- und Sichtschutzwälle
  • Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen

Außerhalb von technischen Bauwerken ist der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe unzulässig. Dort dürfen nur unbelastetes Bodenmaterial oder Baggergut unter definierten Voraussetzungen eingebaut werden. 

Dabei sind die mineralischen Abfälle hinsichtlich ihrer Verwertbarkeit (Boden, Bauschutt, Baggergut etc.)nach den Regelungen der EBV zu untersuchen und zu bewerten. Dafür sind die  Materialwerte nach Anlage 1 der ErsatzbaustoffV i. V. m. den zulässigen Einbauarten nach Anlage 2 bzw. 3 der ErsatzbaustoffV anzuwenden.

Es werden insgesamt 16 unterschiedliche mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) definiert, z.B. RC (Recycling-Baustoffe), BM (Bodenmaterial), BG (Baggergut), GS (Gleisschotter).

Die Bewertung der analytischen Ergebnisse der MEB Materialien erfolgt anhand von Materialwerten zur Einstufung in Materialklassen, z.B. RC-1, RC-2, RC-3. Diese sind u.a. maßgeblich zur Beurteilung der Einsatzmöglichkeiten und damit verbundener besonderer Anforderungen an die Einbauweise in technische Bauwerke. Insgesamt werden 44 bautechnisch unterschiedliche Einbauweisen beschrieben.

Bestimmte Aschen und Schlacken, die im § 20 Abs. 1 der Ersatzbaustoffverordnung näher bezeichnet sind, dürfen in technischen Bauwerken nur in Mindesteinbaumengen verwendet werden. Der Einbau solcher Materialien ist der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde vom Verwender 4 Wochen vor Ausführungsbeginn schriftlich anzuzeigen.

Eine schriftliche Anzeige ist ebenfalls erforderlich, wenn mindestens 250 m³ 

  • Baggergut der Klasse F3 – BG-F3,
  • Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3,
  • und Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3.

eingebaut werden sollen  und darüber hinaus, wenn mineralische Ersatzbaustoffe jeglicher Art in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten verwendet werden sollen.

Für eine solche Anzeige ist das folgende Formular zu verwenden:

Bei der Planung von Bauvorhaben ist durch den Bauherrn bzw. Verwender zu prüfen, inwiefern vorrangig mineralische Ersatzbaustoffe eingesetzt werden können. Hierbei sind insbesondere die Einbauvoraussetzungen, wie der höchste zu erwartende Grundwasserstand und die Hauptgruppe der Bodenart zu beachten.

 

Folgende ergänzende Vorgaben sind im Land Brandenburg zu beachten:

  • Erlass zur Regelung des Übergangs von landesrechtlichen Regelungen zur Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe zur ErsatzbaustoffV (EBV-Übergangserlass) vom 5. Mai 2023
  • Erlass zur Neufassung der "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung" vom 1. März 2023
    (Amtsblatt für Brandenburg, 2023, Nr. 13, Seite 243)

 

 

! Die technischen Regeln der LAGA M20 sind ab dem 01.08.2023 ungültig !