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Jugendhilfeausschuss

Der Jugendhilfeausschuss ist ein Gremium des Kreistages des Landkreises Havelland. Seine Mitglieder werden ca. 6 x im Jahr einberufen.  Er ist neben der Verwaltung Teil des zweigliedrigen Jugendamtes und als beschließender Ausschuss für alle Angelegenheiten der Jugendhilfe (§§ 11 bis 41 SGB VIII) zuständig. Mit dieser Zweigliedrigkeit nimmt das Jugendamt in der Behördenlandschaft eine besondere Stellung ein. Sie ist Ausdruck des Gebots der partnerschaftlichen Zusammenarbeit von öffentlicher und freier Jugendhilfe und spiegelt damit die Bedeutung freier Träger und des ehrenamtlichen Engagements für die Belange von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien wider.

Die für den Jugendhilfeausschuss geltenden Rechtsbestimmungen finden sich:

  • bundesgesetzlich in den §§ 70, 71 SGB VIII
  • landesrechtlich in den §§ 4 bis 7 des Erstes Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) sowie
  • auf kommunaler Ebene in der Jugendamtssatzung.

Vor jeder Beschlussfassung des Kreistages zu Fragen der Jugendhilfe ist der Jugendhilfeausschuss anzuhören.

Mitglieder

Gemäß § 4 der Satzung des Jugendamtes des Landkreises Havelland vom 10.07.2013 gehören dem Jugendhilfeausschuss insgesamt 10 stimmberechtigte Mitglieder an. Stimmberechtigte Mitglieder sind 6 Mitglieder des Kreistages.

Vier stimmberechtigte Mitglieder werden von im Landkreis Havelland wirkenen anerkannten Trägern der Jugendhilfe vorgeschlagen.

Alle Mitglieder werden vom Kreistag gewählt.

Gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung des Jugendamtes werden der oder die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und sein/e Stellvertreter/in aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder gewählt.

Weiterhin gehören dem Jugendhilfeausschuss beratende Mitglieder an. Dies sind die im § 6 Absatz 1 der Satzung des Jugendamtes genannten und die nach § 6 Absatz 2 Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe Entsandten.

Unterausschuss / Jugendhilfeplanung

Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung ist ein Gremium des Jugendhilfeausschusses. Seine Mitglieder werden im Bedarfsfall einberufen. Gemäß § 7 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch –  Kinder und Jugendhilfe (AGKJHG)  bildet der Jugendhilfeausschuss einen Unterausschuss Jugendhilfeplanung. Für den Jugendhilfeausschuss und seinen Unterausschuss gelten gem. § 4 Abs. 1 AGKJHG die Bestimmungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über Ausschüsse.

Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung tagt im Vorfeld einer Sitzung des Jugendhilfeausschusses, wenn Angelegenheiten der Jugendhilfeplanung (Vorhalten bedarfsgerechter Angebote) im Jugendhilfeausschuss behandelt werden.