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Anerkannte Naturschutzverbände

Anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen setzen sich für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein. Ihnen stehen dabei besondere Beteiligungs- und Klagerechte gemäß §§ 63 und 64 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu. Diese Mitwirkungsrechte gehen über die der allgemeinen Öffentlichkeit, also jedermann zustehenden Rechte, hinaus. Einer anerkannten Naturschutzvereinigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu bestimmten Vorhaben zu geben und ebenso die Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu gewähren.  

Der § 36 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) ergänzt die Mitwirkungsrechte aus § 63 BNatSchG, soweit die anerkannten Naturschutzvereinigungen in ihrem satzungsgemäßem Aufgabenbereich betroffen sind, für folgende Vorhaben:

  1. vor der Entscheidung nach § 9 Abs. 6 Nr. 4 BbgNatSchAG über die Zustimmung zu den Darstellungen oder Festsetzungen einer baulichen Nutzung in einem Bauleitplan im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes,
  2. vor der Zulassung von Ausnahmen nach § 30 Abs. 3 BNatSchG, § 17 Abs. 2 BNatSchG sowie nach § 45 Abs. 7 BNatSchG,
  3. vor der Erteilung von Befreiungen nach § 67 BNatSchG mit Ausnahme des § 39 Abs. 5 BNatSchG und § 19 BbgNatSchAG,
  4. vor der Erteilung von Zulassungen aufgrund anderer Landesgesetze, wenn diese Entscheidungen nach den Nr. 1 bis 3 sowie § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG einschließen oder ersetzen, mit Ausnahme der in § 63 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BNatSchG genannten Verfahren.

Die anerkannten Naturschutzverbände unterhalten in Potsdam ein gemeinsames Landesbüro. 

Naturschutzhelfer

Die Untere Naturschutzbehörde kann gemäß § 34 BbgNatSchAG geeignete sachkundige Personen zu ehrenamtlichen Naturschutzhelferinnen und -helfern bestellen. Sie unterstützen die Arbeit der unteren Naturschutzbehörde auf ehrenamtlicher Basis und sollen über nachteilige Veränderungen in der Landschaft benachrichtigen und darauf hinwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind die Naturschutzhelfer und -helferinnen berechtigt,

  1. Grundstücke mit Ausnahme von Haus- und Gartengrundstücken zu betreten und Auskünfte einzuholen,
  2. Personen zur Feststellung ihrer Identität anzuhalten, bei denen ein begründeter Verdacht der Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften besteht, die den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist,
  3. eine Person vorübergehend vom Ort zu verweisen und ihr vorübergehend das Betreten des Ortes zu verbieten und
  4. unberechtigt entnommene Gegenstände, gehaltene oder erworbene Pflanzen und Tiere sowie solche Gegenstände sicherzustellen, die bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen verwendet wurden oder verwendet werden sollten.

Sie müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Dienstausweis bei sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist. Dieser wird mit einem Passbild von der Kreisverwaltung ausgestellt. 

Haben Sie Interesse?

Wenn Sie über Kenntnisse zu besonderen Tierarten, Pflanzen oder Biotopen eines Gebietes verfügen, können Sie sich gern formlos per E-Mail bewerben.

Hinweis
Gemäß § 19 Abs. 3 TTDSG ( Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) weist der Landkreis Havelland darauf hin, dass die Internetseite des Landkreises verlassen und eine externe Internetseite geöffnet wird, sobald ein Link mit einer weißen Birne gekennzeichnet ist.