Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung unserer Webseite zu ermöglichen. Es werden für den Betrieb der Seite notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Cookies für Statistikzwecke zulassen. Sie können die Datenschutzeinstellungen anpassen oder allen Cookies direkt zustimmen. Zur Datenschutzerklärung
Nur für die Funktionsweise der Seite erforderliche Cookies zulassen. Einige Cookies sind notwendig, um Ihnen die grundlegenden Funktionen dieser Webseite bereitzustellen und können daher nicht deaktiviert werden.
Wir nutzen auf unserer Internetseite das Open-Source-Software-Tool Matomo. Das Tool verwendet Cookies mit denen wir Besuche zählen können. Diese Textdateien werden auf Ihrem Computer gespeichert und machen es uns möglich, die Nutzung unserer Webseite zu analysieren. Ihre IP-Adresse ist für uns eine anonyme Kennung; wir haben keine technische Möglichkeit, Sie damit als angemeldeten Nutzer zu identifizieren. Sie bleiben als Nutzer anonym.
Wenn Sie mit der Auswertung Ihrer Daten einverstanden sind, dann aktivieren Sie bitte diesen Cookie.
Sie sind innerhalb des Landkreises Havelland umgezogen und müssen deshalb die Anschrift im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil I ändern lassen?
Dann können Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I in der Zulassungsbehörde vorlegen. Dort werden die neuen Daten mittels Aufkleber auf dem bisherigen Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt und abgesiegelt.
Wichtiger Hinweis!
Ist der Fahrzeughalter keine natürliche Person oder falls Sie eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I haben möchten (Fahrzeugscheine werden nicht mehr ausgestellt) ist es erforderlich, dass Sie bei der Zulassungsbehörde vorsprechen. Hier müssen Sie dann vorlegen:
Rechtsgrundlagen
in Rathenow
in der Geschwister-Scholl-Straße 7
in Nauen
in der Goethestraße 59/60
Montag
08:00 - 12:30
Dienstag
08:30 - 12:00, 14:00 - 18:00
Mittwoch
08:00 - 12:00
Donnerstag
08:00 - 12:00, 13:30 - 17:00
Freitag ausschließlich Onlineterminvergabe!!!
07:30 - 12:00 (12h vorher)