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Kennzeichenschilder gestohlen/verloren

Mindestens ein Kennzeichenschild Ihres Fahrzeuges ist gestohlen worden oder ist verloren gegangen?

Bei einem Kennzeichendiebstahl oder -verlust muss Ihr Fahrzeug umgekennzeichnet werden, da Ihr bisheriges Kennzeichen vom Dieb oder einem Finder missbräuchlich benutzt werden könnte. Sie bekommen deshalb ein neues Kennzeichen zugeteilt bzw. könnten sich gegen Gebühr auch ein Wunschkennzeichen aussuchen. Das bisherige Kennzeichen wird für 10 Jahre gesperrt.

Wenn Ihnen ein Kennzeichenschild oder gar beide gestohlen worden sind bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den Fahrzeugschein,
  • die Zulassungsbescheinigung Teil II oder den Fahrzeugbrief,
  • den letzten HU - Bericht im Original,
  • eine schriftliche Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige; darin muss aufgeführt sein, dass und welche der Kennzeichenschilder für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX gestohlen worden sind,
  • das vielleicht noch vorhandene zweite gestempelte Kennzeichenschild,
  • Ihren gültigen Personalausweis bzw. Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung, nicht älter als 3 Monate)
  • als juristische Person des Privatrechtes, den Handelsregisterauszug und die Gewerbeanmeldung,
  • eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint.

Wenn Sie ein Kennzeichenschild oder beide verloren haben bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den Fahrzeugschein,
  • die Zulassungsbescheinigung Teil II oder den Fahrzeugbrief,
  • den letzten HU - Bericht im Original,
  • das vielleicht noch vorhandene zweite gestempelte Kennzeichenschild,
  • Ihren gültigen Personalausweis bzw. Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung, nicht älter als 3 Monate)
  • als juristische Person des Privatrechtes, den Handelsregisterauszug und die Gewerbeanmeldung,
  • eine Vollmacht und eine Kopie vom Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint.

Hinweis:

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet.


Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen.

Rechtsgrundlagen