Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. 5. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs ... nicht aus den Bie- nenständen entfernt werden. 6. Die Anordnung unter Nr. 5 findet keine Anwendung auf a. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn ... und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von Nr. 1 und Nr. 3 bis Nr. 5 zulassen, wenn eine Ver- schleppung der Seuche nicht zu befürchten ist. Begründung