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Der Bereich Tiertransporte umfasst nicht nur den eigentlichen Transport von Tieren, sondern auch die Ausstellung der dafür notwendigen Dokumente, wie z. B. die Zulassungen entsprechender Fahrzeuge und Transportunternehmen oder Befähigungsnachweise der Fahrer. Die rechtliche Regelung hierzu erfolgt in der Europäischen Union durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen.
Schwerpunkte
Vorgehensweise bei der internationalen Transportabfertigung
Transporte von Nutztieren in Länder der Europäischen Union und in Drittländer müssen rechtzeitig dem Veterinäramt per Telefon, Fax oder E-Mail gemeldet werden. Mindestens 2 Werktage vor dem Transport müssen alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Eine Transportplanung sowie die entsprechenden Transportdokumente (Zulassung des Transportunternehmens, Zulassung des Transportmittels und Befähigungsnachweise der Fahrer) müssen dem Veterinäramt zeitnahe zur Überprüfung vorgelegt werden.
Um die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen und die tierschutzrechtlichen Anforderungen sicherzustellen, ist vor Ausfuhr eine Untersuchung des Gesundheitszustands der Tiere durch einen amtlichen Tierarzt/ eine amtliche Tierärztin erforderlich.
Bei Transporten in Drittländer werden häufig zusätzliche Gesundheitsbescheinigungen benötigt. Diese sind vom Antragsteller rechtzeitig zu beschaffen und dem Veterinäramt vorzulegen.
TRACES NT
Des Weiteren muss der Unternehmer im TRACES NT (TRAde Control and Expert System New Technology) angemeldet sein. Hierbei handelt es sich um ein EDV-System der europäischen Kommission zur Zertifizierung und Kontrolle des innergemeinschaftlichen Handels, der Ein- und Ausfuhr aus/ von Drittländern von bestimmten Produkten sowie Tieren.
TRACES-NT (NT-New Technology) ist das Nachfolgesystem des klassischen TRACES und wird seit dem Jahr 2021 genutzt.
Befähigungsnachweis
Personen und Landwirte, die ihre eigenen landwirtschaftlichen Tiere über mehr als 65 km gewerbsmäßig transportieren wollen, müssen einen Befähigungsnachweis von der für Ihren Wohnort zuständigen Behörde aufweisen. Die entsprechenden Transportunternehmen benötigen hierfür je nach Länge der Transportdauer eine Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 1 (Typ 1) für Transporte unter 8 Stunden oder eine Zulassung gemäß Artikel 11 Absatz 1 (Typ 2) für längere Transporte. Personen, die einen Befähigungsnachweis beantragen, müssen über ausreichend Sachkunde verfügen.
Formulare
Merkblätter
weiterführende Links und Hinweise