Pachtverträge über landwirtschaftliche Flächen von über einem Hektar müssen nach dem Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) gegenüber den landwirtschaftlichen Behörden angezeigt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es nicht zu Mehrfachverpachtungen der Flächen kommt. Außerdem dient die Anzeige zum Nachweis des Nutzungsrechts, z.B. für die Förderung von Investitionen und bei der Agrarförderung.
Es genügt die formlose Anzeige des Pachtvertrages oder der Vertragsänderung gegenüber der Behörde.
Wird uns ein Pachtvertrag oder dessen Änderung angezeigt, prüfen wir, ob ein Beanstandungsgrund nach § 4 LPachtVG vorliegt. Dies ist der Fall, wenn
Zu Ziffer 1:
Soll landwirtschaftliche Fläche an einen Nichtlandwirt verpachtet werden, obwohl ein Landwirt Interesse an der Pachtung hat, wird durch die Beanstandung des Pachtvertrages das Pachtverhältnis aufgelöst.
Um Kenntnis von pachtinteressierten Landwirten zu erlangen, werden im Folgenden Flächen ausgeschrieben, die an Nichtlandwirte verpachtet werden:
Aktenzeichen | Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe | Nutzungsart |
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PV 18/22 | Nauen | 10 | 770 | 13273 | Grünland, Weg, Gewässer |
PV 18/22 | Nauen | 10 | 773 | 13376 | Grünland, Weg, Gewässer |
Zu Ziffer 3:
Der häufigste Fall ist die Beanstandung wegen überhöhter Pacht. Die Folge ist die Anpassung der Pacht auf ein angemessenes Niveau. Dabei wird den Vertragsparteien mindestens ein Monat Zeit gegeben um selbst eine angemessene Pacht zu vereinbaren.
Ist die Pacht überhöht und soll der Vertrag beanstandet werden, werden die Vertragsparteien angehört. Dabei werden u.a. verschiedene wirtschaftliche Parameter erfragt um den Deckungsbeitrag für die Pachtflächen errechnen zu können. Sollte der Deckungsbeitrag für die Fläche negativ ausfallen, wird im Weiteren unter einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung des Pächters über die Beanstandung entschieden.
Liegt kein Beanstandungsgrund vor, bestätigen wir „nur“ die Anzeige des Vertrages.
Durch die Ausschreibungsverfahren der BVVG kommen vergleichsweise sehr hohe Preise zustande. Sollte der Vertrag beanstandet werden, gilt auch hier das oben beschriebene Vorgehen. Einige Landwirte befürchten, dass die BVVG sie nicht mehr als Pächter in Betracht ziehen könnte. Die Sorge ist unberechtigt. Die BVVG muss sich an die Privatisierungsgrundsätze und die Vorgaben für die Ausschreibungen halten. Die Ablehnung eines Bewerbers wegen einer vorangegangenen Beanstandung ist daher nicht möglich.
Sie führen einen Land- /oder Forstwirtschaftlichen Betrieb und haben Interesse an hier veröffentlichten Flächen?
Teilen Sie uns Ihr Interesse bis zum 03.06.2022 mit.
Ihre Interessensbekundung muss unter Angabe des Aktenzeichens, Ihrer Kontaktdaten, Daten der Fläche/n (Gemarkung, Flur, Flurstück) noch folgende Angaben enthalten: