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Verpflichtungserklärung für visumpflichtige Besuchsreisen in die Bundesrepublik Deutschland

Die meisten deutschen Auslandsvertretungen (Botschaft oder Generalkonsulat) verlangen vor Erteilung eines Visums für Besuchsreisen die Vorlage einer Verpflichtungserklärung. Bei der Verpflichtungserklärung muss sich der Gastgeber bzw. die Gastgeberin bei der für seinen/ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde verpflichten, für den gesamten Lebensunterhalt des Gastes während dessen Aufenthalt in Deutschland, einschließlich der Versorgung mit Wohnung und auch im eventuellen Krankheitsfall oder bei Pflegebedürftigkeit, aufzukommen. Diese Verpflichtungserklärung muss schriftlich erfolgen und wird auf einem entsprechenden Antrag als fälschungssicheres, bundeseinheitliches Dokument ausgestellt.

Die Ausländerbehörde ist gehalten, eine Bonitätsprüfung des Gastgebers bzw. der Gastgeberin durchzuführen und dies auf dem Vordruck zu vermerken. Für diese Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit benötigt die Ausländerbehörde entsprechende Nachweise:

  • mindestens 2.030,00 € netto / Monat für eine Person (Gast)

  • mindestens 2.350,00 € netto / Monat für zwei Personen (Gäste)

  • mindestens 2.680,00 € netto / Monat für drei Personen (Gäste)

Folgende Unterlagen hat der Gastgeber bzw. die Gastgeberin zur Überprüfung der Bonität hierzu vorzulegen:

Für den Antrag auf eine Verpflichtungserklärung muss der Gastgeber bzw. die Gastgeberin seine/ihre Personalien und die Personalien des Gastes und dessen Passnummer und Heimatanschrift in das Antragsformular eintragen.

Das Original der Verpflichtungserklärung wird dem Gastgeber bzw. der Gastgeberin nach Ausfertigung ausgehändigt. Diese Erklärung muss an den Gast weitergeleitet werden, da diese im Rahmen des Visumverfahrens bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorzulegen ist.

Da die Unterschrift des Gastgebers bzw. der Gastgeberin beglaubigt werden muss, ist eine persönliche Vorsprache des Gastgebers bzw. der Gastgeberin bei der Ausländerbehörde erforderlich.

Wichtiger Hinweis: Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung mittels Vertretervollmacht ist nicht möglich! Die Annahme einer Verpflichtungserklärung begründet keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums!

Gültigkeitsdauer der Verpflichtungserklärung

Die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung erstreckt sich unabhängig von der Dauer des zugrunde liegenden Aufenthaltes auf den gesamten sich an die Einreise anschließenden Aufenthalt, auch auf die Zeiträume eines möglichen illegalen Aufenthaltes. Im Regelfall endet die Verpflichtung mit Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthaltes oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde.

Gebühren

Für die Beglaubigung einer Verpflichtungserklärung beträgt die Gebühr 29,00 Euro. Die Gebühr kann in bar oder mit EC-Karte entrichtet werden.